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fol. 24v. Verleihung des Kaufhausgelds auf zwei Jahre an Jost Frispecher, Hensel Fisschel, Jeckel Diel und Conrad Engelfrid um 1 260 Gulden; Erhebung nach Ausweis der Nottel, ausgenommen bei Warenkauf für den Küchengebrauch des Herzogs Ludwig, Herzogs Steffan, Herzogs Otde und des Bischofs von Speyer; die Pfaffheit mit Ausnahme der Klöster ist ebenfalls vom Kaufhausgeld befreit. Abschlag an der Bestandssumme im Falle eines Landkriegs am Rhein, durch den alle Straßen zu Wasser oder zu Land versperrt und dem Kaufhaus Schaden entstehen werde, steht im Belieben des Rates. - Die Kaufhausbeständer dürfen Waren zum Wiederverkauf nur aufkaufen, wenn diese zuvor in die Zünfte verkündet und nicht abgesetzt worden sind.

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