Dieter Kämmerer [von Worms], Peter Kämmerer, beide Ritter, Peters Brüder (1) und Emmerich von Waldeck (-ecke) alle Gemeiner zu Dalberg (-burg) sühnen sich mit Walram Grafen von Sp., den Seinen und allen, die mit ihm an dem Tag im Felde waren, wegen des Ereignisses zu Wallhausen (Waldenhusen). Beide Seiten sollen je drei Freunde zu Ratmannen wählen; gemeinsamer Obmann ist Friedrich Graf von Leiningen (Lyningen) der Alte. Diese 7 sollen beide Parteien anhören, ihre Urkunden und Weistümer prüfen und gütlich entscheiden; gelingt das nicht, soll das Urteil nach dem Recht und mit Mehrheit gefällt werden; stellt man fest, daß die Sache vor dem Pfalzgrafen oder dem Bischof von Speyer (Spyren) entschieden werden soll, werden beide Seiten dem nachkommen. Fühlt sich eine Seite beim Waffenstillstand überfahren, soll darüber bis Ostern (15.04.) entschieden werden; in den anderen Sachen ist das Urteil bis Pfingsten (24.05.) zu fällen. Zu diesem Zeitpunkt sind die Gefangenen beider Seiten und deren Bürgen freizulassen und dem Obmann zu übergeben. Stirbt Friedrich Graf von Leiningen innerhalb der Frist, tritt Heinrich Graf von Sp. an dessen Stelle. (1) Dieter, (2) Peter und (3) Emmerich siegeln für sich und Peters Brüder. (1) Vgl. Nr. 1358; demnach hießen diese Wolf und Johann.