Martin Sterck von Gopraschweiler (=Goppertsweiler) und Ehefrau Ursula Storin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., falls sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Gopraschweiler verliehen hat, das zuvor Jörg Sterck, Vater des Ausstellers, innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und keine Eichen fällen oder andere fruchttragende Bäume ("berend bom") abhauen. Der Wald darf nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Jährlich schulden sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgeld ("houptgult") 2 Scheffel Hafer und 1 lb d in Ravensburger Maß und Währung, 30 Eier, 1 Fasnachthenne, 2 Hühner. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, Tod der Beliehenen oder Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.