(1) D 1484 (2)~Kläger: Christoph von Donop zu Entrup, (Bekl.) (3)~Beklagter: Christian Hermann von Amstenradt, braunschweig-lüneburgischer Hauptmann, (Intervenient 1. Inst.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Georg Erhardt 1687 ( Subst.: Dr. Johann Ulrich von Gülchen Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Georg Döler 1688 ( Subst.: Dr. Johann Friedrich Stieber (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Der Appellant erklärt, er habe gegen Christoph Bernhard von Donop zu Maspe ein Verfahren um verschiedene Besitzungen aus dem großväterlichen Besitz, u.a. 1300 Rtlr. Nachschußgelder, geführt. In dieses 1680 eingeleitete Verfahren habe sich der Appellat 1683 als Intervenient eingeschaltet und die Nachschußgelder für sich verlangt. Mit ihm habe er Vergleichsverhandlungen geführt, die aber ausgesetzt worden seien, bis im Verfahren gegen von Donop eine Entscheidung gefallen sei. Nachdem er (= Appellant) in diesem Verfahren auf Rat der Heidelberger Juristenfakultät 1686 von der Forderung von Donops freigesprochen worden sei, seien die Vergleichsverhandlungen mit dem Appellaten wieder aufgenommen worden. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß trotz dieser Vergleichsverhandlungen, über die die Vorinstanz informiert gewesen sei, diese ihn zur Zahlung von 800 Rtlr. Nachschußgeldern plus Zinsen seit 1662 verurteilt habe. Er sieht diese Entscheidung, die erging, ohne daß er gehört worden und durch einen Prokurator vertreten gewesen wäre, während laufender Vergleichsverhandlungen für nichtig an und verweist darauf, es sei nicht ersichtlich, wieso die Vorinstanz ohne Verhandlung nur einen Teil der Forderung des Appellaten und eine Verzinsung gerade seit 1662 angeordnet habe. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit der RKG-Appellation gegen ein in contumatiam (Ungehorsam = Versäumnis einer Partei, hier des Appellanten) ergangenes Urteil. Er sieht durch seine vorinstanzliche Klageschrift seinen Anspruch in der ihm zugesprochenen Höhe als so klar belegt an, daß das Urteil eindeutig sei. Der Appellant habe sich trotz mehrerer Aufforderungen auf das vorinstanzliche Verfahren nicht bzw. nur mit dem Hinweis auf laufende Vergleichsverhandlungen eingelassen, so daß das Contumatialurteil gegen ihn berechtigt sei. Fortsetzung des Verfahrens im Verfahren Citationis ad reassumendum L 82 Nr. 8 (A 853). (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold (1683 / 1686 - 1687) ( 2. RKG 1687 - ? (1686 - 1688) (8)~Beschreibung: 2 cm, 48 Bl., lose; Protokoll ohne Einträge, 16 unquadrangulierte Aktenstücke prod. zwischen 21. November 1687 (11) und 28. September 1688. Lit.: vgl. L 82 Nr. 154.