(1) W 2484 (2)~Kläger: Gebrüder und Vettern Westphalen, nämlich Wilhelm im Bußdorfstift zu Paderborn; Philipp von Meschede; Propst Moritz Raban; Friedrich und Raban Brüder und Vettern Westphalen; an anderer Stelle: Wilhelm, Philipp, Moritz Raban, Friedrich und Raban Westphalen (3)~Beklagter: Befehlshaber und Verwalter der Grafschaft Lippe, nämlich Christoph und Anthon von Donop; Hermann von Mengersen; Simon de Wendt; Arnold von Kerßenbrock; Georg von Hörde; Iggenhausen von Exter; Bürgermeister und Räte der Städte Lemgo und Horn (4)~Prokuratoren (Kl.): Ludwig Ziegler 1542 ( Lukas Lantstraiss ( Adam Wernher ( Jakob Huckell Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Helffman 1544, 1544, 1544 (5)~Prozessart: Citationsverfahren Streitgegenstand: Streitgegenstand sind Güter und Rechte (einschließlich Herrlichkeit und Obrigkeit) insbesondere in den beiden Dörfern Ostlangen und Kohlstädt, die den Vorfahren der Kläger von früheren Grafen zur Lippe wiederkäuflich verkauft worden waren und die die Beklagten für die Grafschaft wieder eingelöst hatten. Während die Beklagten erklären, nachdem ihnen in einem Rechtsstreit vor dem Kölner Erzbischof (bzw. dessen Räten), der als Administrator des Stiftes Paderborn für die unter der dortigen Botmäßigkeit lebenden Kläger zuständiger Richter sei, das Recht zur Einlösung der verpfändeten Dörfer zugesprochen worden sei, sei der Streit abschließend entschieden, werfen die Kläger ihnen vor, bei der Loskündigung nicht ordnungsgemäß die einzelnen einzulösenden Güter und Rechte benannt und schließlich die ganzen Dörfer einschließlich von Besitz und Rechten, die ihnen (= Klägern) darin als Lehens- oder Eigenbesitz zustünden, gewaltsam eingenommen zu haben. Sie wenden sich an das RKG, da alle ihre Beschwerden, wie der Versuch, durch Vermittlung des Paderborner Domstiftes die Beklagten zu einer vorläufigen Restitution und zur Benennung von Richtern, vor denen sie den Streit um die Trennung des Pfand- vom Eigenbesitz austragen wollten, zu bewegen, keinen Erfolg gehabt hatten, worin sie den Versuch, ihnen das Recht zu verweigern und abzuschlagen, sehen. Die Beklagten bestreiten die Zulässigkeit der Wendung an das RKG. Gemäß der Reichsordnung über Klagen von Adligen gegen Grafen hätten die Kläger sich mit ihrer Beschwerde mindestens dreimal an die Grafen zur Lippe oder an Fürsten des Reiches wenden müssen. Hinweis (ohne nähere Erläuterung), die Grafschaft Lippe sei nicht reichsunmittelbar. (6)~Instanzen: RKG 1544 (1544 - 1544) (8)~Beschreibung: 1,5 cm, 34 Bl., lose; Q 1 - 10, 1 Beil. (= Vollmacht von Dr. Landstraß für alle RKG-Prokuratoren, ihn in seinen Fällen zu vertreten, 1544 (Bl. 3).