Rechtsverhältnisse in Holzkirchhausen: Eberhart von Dudelssheim, Amtmann zu Remlingen, und Hanns Fuchs von Kannenberg, Amtmann zu Homburg, bestätigen daß sie am obigen Tage zu Holzkirchhausen (Husen) am Gericht von den Schöffen in Gegenwart der ganzen Gemeinde folgendes Weistum hörten: Graf Jörg (1444-54) und wer die Grafschaft Wertheim inne hat, ist Vogt am Gericht, er oder sein Gewalthaber können dort "einstellen" so oft sie wollen. Kommt der Herr von Wertheim oder die Seinen nach Holzkirchhausen (Husen), um dort ein Einlager zu halten, und ist der Propst von Holzkirchen oder die Seinen auf den Fuldischen Gütern, so soll dieser ausziehen. Läßt ihn der Graf oder sein Gewalthaber vorne nicht ausziehen, dann darf der Propst eine Wand niederlegen lassen und hinten ausziehen, da das Haus nur 1 Tor hat. Der Graf zu Wertheim kann 3 geschworene Montage in jedem Jahr halten. Wenn er es tut, muß es sein Schultheiß dem des Propstes verkünden, der es seinem Herrn verkünden muß. Versäumt der Propst das Gericht, so kann der Graf, sein Amtmann oder Schultheiß es gleichwohl halten; was dann bußfällig wird, soll mit 2 pf. dem Propst und mit 1/2 pf. dem Grafen oder seinem Amtmann gebüßt werden. Des Propstes Buße kann bezahlt werden mit einem Viertel Wein, solange der Graf, sein Amtmann oder Schultheiß noch am Gericht sitzt; wird diese Frist versäumt, so muß der Propst ganz bezahlt werden; läßt des Grafen Amtmann seinen Teil der Buße nach, so soll auch der Propst seinen erlassen. Der Propst kann einen schweigenden Schultheiß "zum Gericht stellen", will er sein Recht erfragen, so soll es der Amtmann oder Schultheiß des Grafen für ihn tun. Zieht jemand nach Holzkirchhausen (Husen) "ohne nachfolgenden Herren", für den soll der Graf sprechen und der soll dem Grafen leisten, was man sonst einem Schutzherrn leistet. Wer einen andern "lügen straft" oder "bawderling" gibt, verfällt, wenn er vor Gericht gerügt wird der kleinen Buße unbeschadet des Rechtes der Zent zu Remlingen. Verkaufen und Verschenken ist frei zu Holzkirchhausen (Husen). Die Hausner schulden ihre Gült, harte Frucht genannt, dem Propst von Holzkirchen, Zahlungstag der Frauentag ist der Erste (Aug.15) und der Tag darnach, und die ruwen (reife) Frucht an St. Michelstag. Wird die Gült nicht entrichtet, so soll der Propst das dem Schultheißen des Grafen melden lassen, und der soll ihm zu Steuer und Gült helfen. Um der Gült willen darf aber der Propst niemand vor Gericht ziehen. Wer den großen Zehent hat, muß der Gemeinde einen "Ochsen" halten für ihr Vieh, wer den kleinen Zehent hat, einen Eber für die Schweine, die Markgenossen können mahlen lassen wo sie wollen. An jedem geschworenen Montag soll man dem Schultheiß ein gerwn Holz geben. Eberhart von Dudelssheim und Hanns Fuchs stützen ihre obige Bestätigung auf den dem Grafen Jorg geschworenen Lehenseid.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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