Eberhart, Graf zu Wertheim, hat seiner Gemahlin, Katherin, Gräfin zu Wertheim, 4000 pf. alter Heller näml. 2000 pf. als Morgengabe und 2000 pf. als Zugeld auf die Feste Schweinberg und das Dorf Königheim verschrieben jedoch mit der Bestimmung, daß sie Feste und Dorf jederzeit gegen 4000 fl. herausgeben soll. Von den 4000 pf. sollte sie 400 pf. jährliche Gült erhalten aus den beiden Pfändern. Was daran fehlte, sollte durch Korngült ersetzt werden, und zwar 2 Malter Korngült für 1 pf. jährlich Hellergült. Da der Graf zur Einsicht gekommen ist, daß diese Besitzungen für eine solche Gült nicht ausreichen, verpfändet er seiner Gemahlin mit Zustimmung seines Sohnes Johann, Grafen zu Wertheim, die Feste Schweinberg, Königheim, Hardheim, Gissigheim, Pülfringen (Byluirkein) und Stetten mit Kirchensatz, Vogtei, Gericht, Wildbann und Fischweide etc., darunter besonders die Güter zu Hardheim, die der Graf von Seman von Königheim und Greten sel. seiner Hausfrau um 2000 fl. gekauft hat. Solange die Gräfin lebt, sollen die Pfänder weder vom Grafen noch von seinen Erben gelöst werden. Stirbt aber die Gräfin vor ihn, so sollen die Güter wieder an ihn und seine Erben zurückfallen. Nach dem Tode der Gräfin und des Grafen soll Johann seinem Bruder Georg, wenn dieser dann noch lebt, von dem halben Teil der Morgengabe der Gräfin, also von 1000 pf. Heller, die er erhält, jährlich zu Wertheim 100 pf. reichen. Stirbt Georg zuvor, dann fallen die 1000 pf. Johann und der Grafschaft zu. Stirbt Johann vor Georg, so hat der Erbe der Grafschaft die Verpflichtung und Georg soll die 100 pf. einem seiner Brüder vermachen, dem sie nach seinem Tode von dem Erben der Grafschaft gereicht werden sollen. Vermacht die Gräfin die andern 1000 pf. der Morgengabe irgend jemand, so soll sie Graf Johann innerhalb eines Jahres nach ihrem Tode ausbezahlen. Geschehe das nicht, so sollen jene, denen die 1000 pf. vermacht, von den Dörfern Königheim (Kennikein), Gissigheim (Gyssenkein) und Pülfringen (Byluirkein) so viel, als ihrem Teil entspricht, als Pfand einnehmen bis zur Lösung. Von den Gütern soll sie nur bei äußerster Not und nach Entscheidung zweier Männer, von denen einen sie, einen der Inhaber der Grafschaft zu ernennen habe, etwas verpfänden oder veräußern. Kommen die beiden Männer nicht überein, so sollen sie einen dritten wählen, und was dann die Mehrheit auf ihren Eid entscheidet, soll geschehen. Des Grafen frühere Briefe für die Gräfin sollen in Kraft bleiben.