Die Gebrüder Anton und Johann Langnauer, beide Goldschläger und Bürger in Ulm, verleihen Martin Santherr von Stribel [Striebelhof Stadt Neu-Ulm] auf Lebenszeit ihren Hof in Offenhausen [Stadt Neu-Ulm] mit allen Zugehörungen. Er hat davon jedes Jahr ein Drittel des Getreides zu liefern. Davon ausgenommen sind 3 Jauchert Äcker neben dem Acker des Johannt Rentz und der Landstraße, von denen die Hälfte des dort gewachsenen Getreides abzuliefern ist. Den Anteil der Herrschaft an der Ernte soll er auf seine Kosten einfahren, ausdreschen lassen und dann nach Ulm liefern. Dabei soll die Herrschaft die Drescher entlohnen und der Beständner sie verköstigen. Außerdem soll die Herrschaft ihm für den Schnitt und das Binden der Garben einen Mann schicken, den sie entlohnen und der Beständner verköstigen muss. Daneben sind von dem Hof noch jährlich 7 Pfund Heller Heugeld, 2 Pfund Pfeffer oder dafür 20 Schilling Heller, die Hälfte des Obstes aus dem zu dem Hof gehörenden Garten, 200 Eier, 6 Herbsthühner, 6 Osterhühner und 4 Fastnachtshühner zu liefern. Außerdem hat der Beständner für die Herrschaft jährlich 1 Muth Lein auszusäen, wofür er von dieser den Samen erhält. Anstelle des fälligen Handlohns und der Frondienste soll er für die Herrschaft jedes Jahr 6 Jauchert Äcker in Dreifelderwirtschaft bebauen, wofür er von dieser den Samen erhält. Die Herrschaft übernimmt auch die Kosten für das Schneiden und Binden der Garben. Diese soll dann der Beständner einfahren und ausdreschen lassen, wobei die Herrschaft den Lohn und der Beständner die Kost für die Drescher geben. Das ausgedroschene Getreide und das Stroh soll er dann nach Ulm liefern. Zur Düngung dieser Äcker soll die Herrschaft den Mist kaufen. Diesen muss dann der Beständner auf die Äcker fahren und dort ausbreiten. Dafür erhält er von der Herrschaft 0,5 Imi Hafer als Futter für seine Rösser und einen Knecht. Bei seinem vorzeitigen Abzug oder nach seinem Tod stehen der Herrschaft 4 Gulden als Weglöse zu. Bei unsachgemäßer Bewirtschaftung, Säumnissen in der Lieferung der Abgaben und sonstigen Verstößen gegen den Vertrag fällt der Hof an die Herrschaft zurück. Der Beständner hat für die Erfüllung seiner Pflichten zwei Bürgen gestellt.

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Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv Ulm
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