Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinem Getreuen Hans Meyenfisch, Landschreiber zu Heidelberg, und Wilhelm, Sohn von Hans' Stiefbruder Wilhelm von Weinheim (+), Irrungen über das väterliche Erbe Hansens gehalten haben. Hans klagt, dass Wilhelm die Güter des Bruders ihrer Mutter Mutter Agnes Engelmann sowie alles, was Hans Meyenfischs Vater Bartholomäus Meyenfisch der Mutter zugebracht hatte, als Erbteil an sich gezogen habe. Wilhelm erwidert, dass sein Vater der Mutter ebenfalls etwas eingebracht und dergleichen von ihr rechtmäßig angewonnen habe. Nachdem beide Parteien dem Pfalzgrafen "verwant" sind, hat dieser seinem Kanzler, Doktor Johann Kühorn (Kuhorn), und seinen Räten die Aufrichtung eines gütlichen oder rechtlichen Vertrags zwischen den Parteien befohlen. Demnach soll Wilhelm alsbald die von Bartholomäus und Agnes rührenden Güter und Rechte erhalten, namentlich sein gesamtes mütterliches Erbe an liegender und fahrender Habe sowie zu den 1.000 Gulden, die ihm zu Steuer (stwr) gegeben und bewiesen worden waren, weitere 1.000 Gulden ¿ nämlich 400 Gulden "uff dem steynen stock" zu Neustadt [an der Weinstraße] genannt Engelmanns Haus (Engellmans huß) und 600 Gulden auf dem Bischof von Speyer sowie dem Weingarten genannt "das schribers gertlin". Dazu soll Hans Meyenfisch ihm noch 100 Gulden zu zwei Terminen geben. Die Mutter Agnes mag Wilhelm dazu auch noch gebührlich Hausrat geben, so wie sie sich vor dem Kanzler dazu verpflichtet hatte. Darüber hinaus soll das weitere anfallende Erbe an Hans Meyenfisch fallen, wofür Wilhelm einen Erbverzicht erklärt. Damit sollen beide Parteien unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel gänzlich geschlichtet sein. Hans und Wilhelm kündigen ihre Zustimmung und ihre Siegel an. Agnes Engelmann gibt ihre Zustimmung und versichert, dass ihr Erbe über die genannten Güter hinaus an Hans und seine Erben fallen soll. Sie bittet Götz von Adelsheim, Propst zu Wimpfen, um Besiegelung für sie, Kurfürst Philipp kündigt schließlich sein Siegel an. Beide Parteien erhalten ein Exemplar.