Statthalter, Kanzler und Räte in Overijssel, Drente und Lingen bezeugen durch diese, dass Everhard Grothuys (Grothaus) zum Grone, Rentmeister des Landes Salland an der gemeinen Holtingsbank (Holzgericht) gegen sämtliche anwesende Amtmänner und Deputierte des Holzgerichts in der Herrlichkeit Lingen sich öffentlich beklagt habe, wie seine Verwalter zu ihrer Zeit und auch er, Grothaus, berechtigt und in ungestörtem Besitz gewesen seien, das Holzfällen in der gemeinen Mark - wie es einem von Adel zusteht - zu genießen und zu gebrauchen, indem ihm schon immer sein notwendiges Brennholz durch die Malleute und niemand anders angewiesen worden sei, nun aber der jetzige Holzfester Johan Kerssenbroeck vermeine, ihn, Grothaus, in seinem althergebrachten Recht zu beschneiden, indem er behaupte, dass er Grothaus und seine Vorfahren dazu nicht berechtigt gewesen seien und deshalb verlange, dass ihm , Grothaus, sein Brennholz nicht mehr durch die Malleute, sondern nur noch durch ihn, den Holzfester, angewiesen werden dürfe. Zur Wahrung und Bestätigung seiner alten Rechtsposition habe er, Everhard Grothaus, beantragt, gesicherte Tatsachen und Zeugnisse einzuholen von Johan Cloppenborch, Sohn des verstorbenen ersten Holzfesters der Grafschaft Lingen, Adolf Beckenbroick, genannt Cloppenborg, der seine Ernennung zum Holzfester durch Kaiser Karl V 1554 erhalten habe. Diese Befragung wurde am 16. September 1578 vor dem Richter zu Lingen durchgeführt, besiegelt und unterschreiben. Der Zeuge Johan Cloppenborg wurde vereidigt und erklärte u.a. folgendes: Sein Vater, der erste Holzfester der Grafschaft Lingen, habe dieses Amt bis zu seinem Tod im Jahre 1564 ausgeführt. Aufgrund gewisser Vorrechte des Adels in der Grafschaft Lingen habe dieser den alten Upmeyer zu Ibbenbüren damals angewiesen, dem Johann Grothaus, Vater des Everhard Grothaus, sein notwendiges Brennholz anzuweisen. So sei dem Johan Grothaus nach altem Brauch sein Brennholz durch die Malleute angewiesen worden. Damit war die Rechtsposition des Everhard Grothaus bestätigt worden. Siegelankündigung des Ausstellers