Graf Erhard von Nellenburg, Herr zu Tengen, bekundet als königlicher Hofrichters zu Rottweil anstelle des Grafen Rudolf von Sulz, dass er zum 30.06.1500 zu Gericht gesessen ist und der Anwalt des Gangolf, Herr zu Hohengeroldseck und Schenkenzell, namens Nikolaus Uhl, Fiskal des Hofgerichts (Niclaus Ul ein underschriber des vorgenanten hoffgerichts), gegen die geroldseckischen Mannen Martin von Blumeneck (Plumnegk), Jakob von Brombach (Brumbach), Egloff von Waldstein (Wallstein), Ludwig Lumbart (Lumphart), Heinrich Leimer (Laymer), Gebhard von Bern, Schultheiß zu Zell [am Harmersbach], weiter gegen Hans Kolblin (Kelblin) zu Gengenbach, Hans Dold, Jakob Zehender, Jakob Huserbach, Konrad Kolblin, alle zu Haslach, sowie gegen Friedrich [Moswender gen.] Magister, Klage erhoben hat. Der Anwalt hat ihre Lehen als verfallen zurückgefordert, nachdem die Mannen diese durch Lehnsempfang von Kurfürst Philipp von der Pfalz verwirkt hätten, obwohl sie die Lehen nach ihren alten Lehenverpflichtungen vom Ältesten des Stammes Geroldseck hätten empfangen müssen. Dagegen ließ der Pfalzgraf in einem offenen, inserierten Brief dem Gericht die Abberufung der Streitsache unter Verweis auf seine kurfürstlichen Freiheiten nach der Goldenen Bulle und die Überantwortung der Sache an sein Gericht fordern, da sie Lehnsmannen des Fürstentums der Pfalz betreffe. Der geroldseckische Anwalt hat die Forderung bestritten, da Lehnssachen vor Lehnsmannen der Herrschaft Geroldseck gehörten, die Klageerhebung vor dem Gericht zu Rottweil rechtmäßig sei, und entweder hier der Prozess stattfinden oder die Sache an unbeteiligte Lehnsmannen der Herrschaft, "als derselben noch vil wern", gewiesen werden solle. Graf Erhard verkündet nunmehr nach Bedenkzeit der Richter das Urteil des Hofgerichts, dass die Sache vor unbeteiligte Mannen der Herrschaft Geroldseck zu weisen ist.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...