Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Abt von Fulda, Dekan Philipp Schenck [zu Schweinsberg] und der Konvent von Fulda grüßen ihre Amtsleute, Amtskne...
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1460
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1521-1530
1521 Mai 13
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben am Montage nach dem Sontage Exaudi nach Christi geburt funffzehenhundert unnd im einunndzweintzigsten iare
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Abt von Fulda, Dekan Philipp Schenck [zu Schweinsberg] und der Konvent von Fulda grüßen ihre Amtsleute, Amtsknechte, Schultheißen, Zentgrafen, Bürgermeister, Räte und Gemeinden der Burgämter und Städte sowie die Dorfmeister, Heimburger und Gemeinden der Gerichte und Dörfer, die dem Kloster Fulda verpflichtet sind. Abt Hartmann bekundet, dass er, da er nun alt und schwach geworden ist, Johann Graf von Henneberg, Domherr in Mainz, Köln, Straßburg und Bamberg, als seinen regierenden Koadjutor für seine Regierungszeit sowie als seinen Nachfolger für die Zeit nach seinem Abtreten oder Tod und nach Zulassung und Bestätigung des heiligen Stuhls in Rom angenommen hat. Abt Hartmann weist seine Untertanen an, dem Grafen Johann unverzüglich Eide und Gelübde zu leisten und ihn als Abt anzuerkennen, sobald Abt Hartmann das Kloster Fulda an ihn abgetreten und ihnen dies verkündet hat oder sobald er selbst gestorben ist. Abt Hartmann bekundet, dass die Untertanen dem künftigen Abt treu und gehorsam sein sollen und er diesem als Koadjutor die hohe und niedere Befehlsgewalt (gepoten), die uneingeschränkte Regierung und Verwaltung sowie alle Renten, Nutzungen, Gefälle, Zinsen, Herrlichkeiten und die fürstliche Obrigkeit des Klosters auf Lebenszeit übergeben hat. Hinsichtlich eines zwischen Abt Hartmann und seinem Koadjutor geschlossenen Vertrags, in dem sich Abt Hartmann Vorbehalte für geistliche Lehen und Propsteien sowie für die Verwaltung und Regierung ausbedungen hatte, erklärt er seinen Verzicht. Allein für die Zwischenzeit behält sich Abt Hartmann vor, dass ihm die Untertanen mit den ihm geschuldeten Verpflichtungen zugetan bleiben, dabei aber allein Johann dienstbar, verpflichtet, untertänig und gehorsam sein sollen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: [[jp...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Hartmann, Konvent von Fulda
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Schannat, Historia Fuldensis, Nr. CCLII
Vermerke (Urkunde): Literatur: RTA 2, S. 560 und 863
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Abt von Fulda, Dekan Philipp Schenck [zu Schweinsberg] und der Konvent von Fulda grüßen ihre Amtsleute, Amtsknechte, Schultheißen, Zentgrafen, Bürgermeister, Räte und Gemeinden der Burgämter und Städte sowie die Dorfmeister, Heimburger und Gemeinden der Gerichte und Dörfer, die dem Kloster Fulda verpflichtet sind. Abt Hartmann bekundet, dass er, da er nun alt und schwach geworden ist, Johann Graf von Henneberg, Domherr in Mainz, Köln, Straßburg und Bamberg, als seinen regierenden Koadjutor für seine Regierungszeit sowie als seinen Nachfolger für die Zeit nach seinem Abtreten oder Tod und nach Zulassung und Bestätigung des heiligen Stuhls in Rom angenommen hat. Abt Hartmann weist seine Untertanen an, dem Grafen Johann unverzüglich Eide und Gelübde zu leisten und ihn als Abt anzuerkennen, sobald Abt Hartmann das Kloster Fulda an ihn abgetreten und ihnen dies verkündet hat oder sobald er selbst gestorben ist. Abt Hartmann bekundet, dass die Untertanen dem künftigen Abt treu und gehorsam sein sollen und er diesem als Koadjutor die hohe und niedere Befehlsgewalt (gepoten), die uneingeschränkte Regierung und Verwaltung sowie alle Renten, Nutzungen, Gefälle, Zinsen, Herrlichkeiten und die fürstliche Obrigkeit des Klosters auf Lebenszeit übergeben hat. Hinsichtlich eines zwischen Abt Hartmann und seinem Koadjutor geschlossenen Vertrags, in dem sich Abt Hartmann Vorbehalte für geistliche Lehen und Propsteien sowie für die Verwaltung und Regierung ausbedungen hatte, erklärt er seinen Verzicht. Allein für die Zwischenzeit behält sich Abt Hartmann vor, dass ihm die Untertanen mit den ihm geschuldeten Verpflichtungen zugetan bleiben, dabei aber allein Johann dienstbar, verpflichtet, untertänig und gehorsam sein sollen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: [[jp...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Hartmann, Konvent von Fulda
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Schannat, Historia Fuldensis, Nr. CCLII
Vermerke (Urkunde): Literatur: RTA 2, S. 560 und 863
Seit dem Reichstag von Worms 1521 war Hartmann nur mehr dem Titel nach Abt von Fulda. Die Koadjutorie des Stifts Fulda wurde bereits 1521 April 30 von Kaiser Karl V. seinem Nachfolger, Johann [II.] von Henneberg, übertragen. Johann von Henneberg übernahm die Regierung 1521 September 4.
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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