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Zeugenverhör über M ..., Hausfrau des Johannes Jauch, Becken (?)
A 2 f (Hexenprozesse) Nr. A 2 f (Hexenprozesse) Nr. 7878
A 2 f (Hexenprozesse) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 23-25) >> Bd. 25 Hexenprozesse
1665 November 8
Regest: Anwesend:
Herr Lt. Georg Friedrich Jung, Syndicus.
Herr Stefan Grieninger.
Herr Schultheiss Johann Zendel.
Herr Schultheiss Josua Hohloch.
Hans Jauch hat zu seinem besonderen Behuf und Fürstand (= Unterstützung) seinem Berühmen nach (= nach seiner Angabe) verschiedene Zeugen produciert (= beigebracht) und zugleich inständig gebeten, diese eidlich zu verhören und ihre Depositionen (= Aussagen) fleissig zu beschreiben (= sorgfältig niederzuschreiben). Deshalb wurden die von ihm benannten Zeugen vorbeschieden. Weil aber die producierten Zeugen zum Teil dem Jauch befreundet (= verwandt) sind, sollte man diese, da es dem Recht zuwider ist, keineswegs verhören. Es soll aber dem Begehren des Jauch gratificiert (= willfahrt) werden, jedoch mit dem ausdrücklichen Anhang (= Zusatz, Klausel), wofern einer oder der andere excipieren (= Einspruch erheben) möchte, daß solches immer reserviert (= vorbehalten) sein soll.
1. Zeuge: Mathes ... , 27 Jahr, der Tochtermann, sagt aus, als man seine Schwieger verhaftete, sei der Sohn des Schmieds von Lustnau zu ihm hinaufgekommen, habe sein Tüchlein herausgezogen, sei ihm damit über die Augen gefahren und habe gesagt, er müsse ihn trösten. Man habe seine Schwieger verhaftet. Obwohl Zeuge als der Tochtermann sehr bekümmert war, habe der Schmied gesagt, seine Schwieger sei nicht nur wegen der Rueffin, sondern viel mehr wegen des verstorbenen Zunftmeisters Stefan Hainlen, dem sie Branntwein gegeben haben sollte, verhaftet worden. Darauf habe des Zeugen Mutter ihn gefragt, ob ... die Töchter des Jauch auch ... mitverhaftet seien. Er habe gesagt, er habe solches gehört. Wie er's kaufe, so verkaufe er's wieder. Dies habe den Zeugen sehr verdrossen. Darauf sei der Schmied fortgegangen. Am folgenden Morgen sei der Schmied wieder gekommen und habe ihn gefragt, ob Zeuge in seines Schwähers (= Schwiegervaters) Haus gewesen. Zeuge habe gesagt, der Schmied rede eben zuviel. Dieser sei darüber sehr erblicht (= erbleicht), habe kein Wort weiter verloren, sondern sei fortgegangen.
2. Zeugin: Barbara, Hausfrau des Conrad Rösslin, um 60 Jahr, künftige Gegenschwieger des Jauch, sagt aus, als Salome, die Hausfrau des Ulrich Klein, ihr auf dem Markt begegnete, habe die Salome gesagt, daß man ihr wegen ihres Sohns in der Rueffin Haus einen Boten geschickt habe ...
Nachdem ihre Gegenschwieger eingezogen worden, sei des Schmieds von Lustnau Sohn zu der Zeugin hinaufgekommen und habe diese leidige Botschaft, welche sie ihm verwies, gebracht und zugleich ihrem Sohn als Tochtermann mit seinem herausgezogenen Tüchlein die Augen gewischt. Weil ihr das sehr Kummer machte, habe der Schmied gesagt, ihre (Gegen-)Schwieger sei nicht nur wegen des Mädles der Rueffin, sondern wegen des Metzgerzunftmeisters, dem die Gegenschwieger Branntwein gegeben haben solle, wie er auf dem Markt hörte, verhaftet worden ... Da habe Zeugin zu ihrem Sohn gesagt, er habe jetzt schon Hochzeit gehalten.
3. Zeugin: Anna, Hausfrau des Johannes Nüsslin, 22 Jahr, sagt, sie wisse nur, daß unlängst, des Rösslins Weib und die Salome von dem Markt beieinander standen und wegen der Sach, die vom Mädle der Rueffin kam, redeten. Unter anderem habe die Salome gesagt, die Rueffin habe ihr einen Boten geschickt und weil ihr Sohn einen bösen Zustand gehabt hatte, gefragt, was sie ihm für Mittel gebracht habe. Sie habe zugleich von ihr gehört, daß ihr Töchterlein von der justificierten (= hingerichteten) Englerin (= Engel) 5 Birnen, nachher aber ein Stücklein Platz (= Kuchen) gegessen, wo und von wem, habe Zeugin nicht gehört.
4. Zeugin: Anna Maria, Hausfrau des Johannes Pfenning, 45 Jahr, sagt, die Rueffin habe gesagt, sie habe von dem Schmied von Lustnau gehört, ihr Töchterlein habe 5 Birnen bekommen, wovon es die eine, welche nicht recht gewesen, gegessen habe. Diese Birne hätte dem Töchterlein nichts getan, wenn es nur keinen Platz gegessen hätte.
5. Zeugin: Anna Margretha, Tochter des Herrn Zunftmeisters Stefan Hainlen selig.
Sie sagt, sie gehe in das 19. Jahr. Der Becken-Lina erster Mann sei ihres Vaters selig Bruder gewesen.
Frage: Ob man nicht ihrem Vater selig, als er nach Braunweile (Bronnweiler) gegangen sei, Branntwein geholt habe und wo man solchen holte.
Antwort: Ja, ihr Mädle habe bei dem Johannes Schelling für 2 Kr geholt. Den habe er getrunken. Schellings Tochter Barbara habe ihn, weil es morgens früh und finster war, unter dem Laden gegeben.
6. Zeugin: Ursula, Tochter des Balthes Göbel, 18 Jahr, sagt, als ihr Vetter, der verstorbene Zunftmeister Stefan Hainlen... zu seines Sohns Einsegnung nach Braunweile wollte, habe ihm Zeugin morgens um die Torglocke (= Zeit der Torglocke) bei Johann Schelling um 2 Kr Branntwein geholt, welchen Schellings Tochter Barbara gegeben habe. Ihr Vetter selig habe ihn ausgetrunken. Als er gestorben war, habe er an der Seite hinab wie auch im Gesicht blau ausgesehen ...
8 S.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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