Streit um die Abgabenfreiheit der zu Kloster Wickrath gehörenden Güter, die die Kläger aus der Fundation des Klosters durch den damaligen Inhaber der Herrschaft, die auch von den Schöffen und Geschworenen bestätigt wurde, ableiten. Anlaß der Klage war die Tatsache, daß der Wickrather Hof Mortersmühle in den Steueranschlag genommen und die Steuer durch Pfändung von Pferden und Kühen des Pächters eingetrieben worden war. Neben einem Eingriff in die geistliche Immunität sehen die Kläger darin ein Vorgehen der Beklagten als Kläger und Richter zugleich in eigener Sache. Während das Kloster sich im hergebrachten Besitz einer umfassenden Abgabenfreiheit für sämtlichen Besitz sieht, erklären die Beklagten, das Kloster sei immer schon zu extraordinären, durch hohe (Kriegs-)Belastungen der Untertanen bedingte Abgaben mit herangezogen worden und habe diese bis 1651 auch beglichen. Gewinn und Gewerb müßten die Pächter der Höfe üblicherweise zahlen. Mithin seien keine Neuerungen eingeführt worden, auch nicht durch den reformierten Inhaber der Herrschaft. Sie beschweren sich, daß der Provinzial der Kreuzbrüder bei der spanisch-geldrischen Regierung um militärischen Schutz nachgesucht habe, so daß man in steter Gefahr des Eingreifens dieser auswärtigen Macht stehe. Quadt verweist darauf, frühere Klagen der Kläger bei Kurköln und Jülich-Berg als Protektoren seien nach Untersuchung abgewiesen worden und protestiert gegen den mit dem Mandat gegebenen Eingriff in seine Jurisdiktionsrechte in der Herrschaft. Am 10. Dezember 1657 entschied das RKG bezüglich der nur noch handelnden Geschworenen und Nachbarn, sie hätten sich an das Mandat zu halten und den Besitz der Kläger weder mit ordinären noch extraordinären Abgaben zu belasten. Streit um die Ausführung bzw. Befolgung des Urteils. Mehrere Gesuche um Restitutio in integrum der Beklagten wurden abgelehnt. Nach 1673 sind keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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