StK GuV 1: Landes- und Bundesgesetzgebung 1945-1979 (Bestand)
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StK GuV 1 StK-GuV
Bayerisches Hauptstaatsarchiv (Archivtektonik) >> Beständetektonik des Bayerischen Hauptstaatsarchivs >> 2 Abteilung II: Neuere Bestände >> 2.4 Staatskanzlei >> 2.4.2 Staatskanzlei >> 2.4.2.1 Staatskanzlei (StK) >> 2.4.2.1.3 Staatskanzlei Gesetze und Verordnungen (StK GuV) >> Staatskanzlei Gesetze und Verordnungen (StK GuV)
1945-1982
Vorwort: 1. Der Bayerischen Staatskanzlei obliegt nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung die Stellungnahme zu allen Gesetzentwürfen und zu allen Verordnungsentwürfen der Staatsregierung sowie die Prüfung der vom Landtag beschlossenen Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit. Ferner hat sie die Tätigkeit der Ministerien in Bundesangelegenheiten, in der Landesgesetzgebung und bei Verwaltungsangelegenheiten zu koordinieren (VO über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung vom 19.12.1956, § 1 Abs. 4 und 9, BayBS I S. 19). Auch Gesetzesinitiativen des Landtags und die direkt beim Landtag eingebrachten Initiativen des Senats, die nicht verabschiedet werden, gelangen über die Landtagsbeauftragten der Staatsregierung zum aktenmäßigen Niederschlag in der Staatskanzlei. So ergibt sich, daß bei dieser Behörde Vorgänge zu jeder erlassenen oder projektierten bayerischen Gesetzesvorschrift erwachsen.
Über den Bundesrat wirken die Länder bei der Bundesgesetzgebung mit (Art. 50 und Art. 70 ff. GG). Die dem Bundesrat zugeleiteten Gesetzesbeschlüsse des Bundestages gelangen über die Ländervertretungen in Bonn an die jeweiligen Staats- bzw. Senatskanzleien. In der Bayerischen Staatskanzlei wird im Benehmen mit den Fachressorts, über die Koordinierungssitzungen für Bundesratsangelegenheiten und evtl. durch den Ministerrat die jeweilige bayerische Stellungnahme erarbeitet, die dann in die Ausschussberatungen des Bundesrats und schließlich in den Bundesratsbeschluss zu den Gesetzesvorhaben eingeht. Auf diese Weise ergibt sich in der Staatskanzlei also auch ein Niederschlag zu jedem Bundesgesetz.
Da nach Art. 2 des Gesetzes zu den Römischen Verträgen von 1957 die Verordnungen des Rats der Europäischen Gemeinschaften (bzw. die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierzu) den gesetzgebenden Körperschaften der Mitgliedstaaten vorzulegen sind - also auch dem Bundesrat - ergeben sich bei der Staatskanzlei auf gleiche Weise Aktenvorgänge über die gesetzlichen Regelungen auf europäischer Ebene.
2. Aus ihrer so erwachsenen Registratur "Gesetze und Verordnungen" hat die Bayerische Staatskanzlei am 14.9.1976 und am 26.5.1982 (Eingang Juli 1984) mehrere tausend Akten an das Bayerische Hauptstaatsarchiv abgegeben. Sie erfassen außer Kraft befindliche gesetzliche Regelungen aus den Jahren 1945-1979. Aus ihnen wurde der Ministerialakten-Teilfonds "StK - Gesetze und Verordnungen" gebildet, der in einem doppelten Signaturansatz Landes- und Bundesgesetzgebung getrennt hält:
StK - Gesetze und Verordnungen 1 - n = Landesgesetze
StK - Gesetze und Verordnungen 10001 - n = Bundesgesetze
Da eine streng archivische Verzeichnung und Ordnung dieses Materials aus Gründen der Masse und der Zeit nicht möglich war, mussten die Abgabeverzeichnisse der Staatskanzlei als Repertoriengrundlage dienen. Die Betreffsbildung der Verzeichnisse wurde verbessert. Allerdings waren die Titel der einzelnen Gesetze etc. sehr häufig zu kürzen, Akten mit mehreren Verordnungen erhielten einen zusammenfassenden Betreff, die Laufzeit der Akten wurde in der Regel nicht überprüft. Das völlige Fehlen einer sachlichen Systematik in den Verzeichnissen - erstellt nach der Registraturpraxis, chronologisch abzulegen - als größter Nachteil für die Benutzung musste mit in das Repertorium übernommen werden. Das dem Findbuch beigegebene Schlagwortregister soll diesen Nachteil ausgleichen, jedoch ist es ratsam, bei Sucharbeiten zu einem bestimmten Gegenstand auch das begriffs- oder sachverwandte Umfeld abzufragen.
3. Da nicht nur die für den Freistaat und den Bund wichtigen und politisch umstrittenen Themen, sondern auch relativ unbedeutende Materien einer gesetzlichen Regelung unterliegen, da die Durchführung und Änderung gesetzlicher Vorschriften, Zuständigkeitsregelungen etc. ebenfalls per Gesetz festgelegt werden müssen, da ferner zahllose EWG-Verordnungen vor allem zu Einzelmaßnahmen auf dem Agrarmarkt in diese Gesetzesdokumentation eingegangen sind, wird man sie im Einzelnen wie im Ganzen unterschiedlich bewerten. Immerhin kann sie den Niederschlag zu ehemaligen gesetzlichen Regelungen in Bayern, beim Bund und beim Rat der Europäischen Gemeinschaften aus den Jahren 1945-1979 potentiell vollständig darstellen. Dies ist vor allem deshalb interessant, weil sich darunter auch die nicht verabschiedeten Gesetzesvorhaben befinden - etwa jene zum Umweltschutz in Bayern vor zehn oder zwanzig Jahren.
Was die Landesgesetzgebung betrifft, so besteht der Informationsmehrwert, den die Überlieferung der Staatskanzlei gegenüber jener der federführenden Fachressorts enthält, in den internen Vormerkungen im Hinblick auf die Behandlung im Ministerrat (einschließlich der entsprechenden Protokollauszüge), gegebenenfalls in Eingaben, Verbandsstellungnahmen u.ä.. Für die Bundesgesetzgebung - diese Akten enthalten sonst in der Regel Gesetzentwürfe, Protokollauszüge der einschlägigen (Unter-)Ausschüsse des Bundesrats, Stellungnahmen des Bundesrats etc. - kommen hinzu die Protokollauszüge der Koordinierungssitzungen für Bundesratsangelegenheiten, gegebenenfalls die Abstimmungen mit den anderen Ländern und Korrespondenz mit dem Bayerischen Bevollmächtigten beim Bund.
München, den 12. Oktober 1984
Bearbeiter: Biada, Thiery
Stehr (überarbeitet März 2017)
Anmerkungen:
Laufzeit bei Bandserien: Die bei den Einzelbänden angegebene Laufzeit beschreibt nicht die Laufzeit des jeweiligen Bandes, sondern die Gesamtlaufzeit der Bandserie.
Register:
1. Die nachgeordneten Begriffe präzisieren den Vorschrifteninhalt
2. EWG-Vorschriften sind entsprechend gekennzeichnet.
3. Institutionen (v.a. Schulen) finden sich unter dem Standort, z.B. Landshut, Keramikfachschule
4. Beachten: z.B. Fernstraßen unter: Bundesfernstraßengesetz,
Bereitschaftspolizei unter: Bayerische Bereitschaftspolizei
Das Register ist nicht "perfekt", weder formal noch inhaltlich. Bei Sucharbeiten das begriffs- und sachverwandte Umfeld abfragen.
Bestellsignatur: StK GuV + Nummer
Über den Bundesrat wirken die Länder bei der Bundesgesetzgebung mit (Art. 50 und Art. 70 ff. GG). Die dem Bundesrat zugeleiteten Gesetzesbeschlüsse des Bundestages gelangen über die Ländervertretungen in Bonn an die jeweiligen Staats- bzw. Senatskanzleien. In der Bayerischen Staatskanzlei wird im Benehmen mit den Fachressorts, über die Koordinierungssitzungen für Bundesratsangelegenheiten und evtl. durch den Ministerrat die jeweilige bayerische Stellungnahme erarbeitet, die dann in die Ausschussberatungen des Bundesrats und schließlich in den Bundesratsbeschluss zu den Gesetzesvorhaben eingeht. Auf diese Weise ergibt sich in der Staatskanzlei also auch ein Niederschlag zu jedem Bundesgesetz.
Da nach Art. 2 des Gesetzes zu den Römischen Verträgen von 1957 die Verordnungen des Rats der Europäischen Gemeinschaften (bzw. die Vorschläge der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hierzu) den gesetzgebenden Körperschaften der Mitgliedstaaten vorzulegen sind - also auch dem Bundesrat - ergeben sich bei der Staatskanzlei auf gleiche Weise Aktenvorgänge über die gesetzlichen Regelungen auf europäischer Ebene.
2. Aus ihrer so erwachsenen Registratur "Gesetze und Verordnungen" hat die Bayerische Staatskanzlei am 14.9.1976 und am 26.5.1982 (Eingang Juli 1984) mehrere tausend Akten an das Bayerische Hauptstaatsarchiv abgegeben. Sie erfassen außer Kraft befindliche gesetzliche Regelungen aus den Jahren 1945-1979. Aus ihnen wurde der Ministerialakten-Teilfonds "StK - Gesetze und Verordnungen" gebildet, der in einem doppelten Signaturansatz Landes- und Bundesgesetzgebung getrennt hält:
StK - Gesetze und Verordnungen 1 - n = Landesgesetze
StK - Gesetze und Verordnungen 10001 - n = Bundesgesetze
Da eine streng archivische Verzeichnung und Ordnung dieses Materials aus Gründen der Masse und der Zeit nicht möglich war, mussten die Abgabeverzeichnisse der Staatskanzlei als Repertoriengrundlage dienen. Die Betreffsbildung der Verzeichnisse wurde verbessert. Allerdings waren die Titel der einzelnen Gesetze etc. sehr häufig zu kürzen, Akten mit mehreren Verordnungen erhielten einen zusammenfassenden Betreff, die Laufzeit der Akten wurde in der Regel nicht überprüft. Das völlige Fehlen einer sachlichen Systematik in den Verzeichnissen - erstellt nach der Registraturpraxis, chronologisch abzulegen - als größter Nachteil für die Benutzung musste mit in das Repertorium übernommen werden. Das dem Findbuch beigegebene Schlagwortregister soll diesen Nachteil ausgleichen, jedoch ist es ratsam, bei Sucharbeiten zu einem bestimmten Gegenstand auch das begriffs- oder sachverwandte Umfeld abzufragen.
3. Da nicht nur die für den Freistaat und den Bund wichtigen und politisch umstrittenen Themen, sondern auch relativ unbedeutende Materien einer gesetzlichen Regelung unterliegen, da die Durchführung und Änderung gesetzlicher Vorschriften, Zuständigkeitsregelungen etc. ebenfalls per Gesetz festgelegt werden müssen, da ferner zahllose EWG-Verordnungen vor allem zu Einzelmaßnahmen auf dem Agrarmarkt in diese Gesetzesdokumentation eingegangen sind, wird man sie im Einzelnen wie im Ganzen unterschiedlich bewerten. Immerhin kann sie den Niederschlag zu ehemaligen gesetzlichen Regelungen in Bayern, beim Bund und beim Rat der Europäischen Gemeinschaften aus den Jahren 1945-1979 potentiell vollständig darstellen. Dies ist vor allem deshalb interessant, weil sich darunter auch die nicht verabschiedeten Gesetzesvorhaben befinden - etwa jene zum Umweltschutz in Bayern vor zehn oder zwanzig Jahren.
Was die Landesgesetzgebung betrifft, so besteht der Informationsmehrwert, den die Überlieferung der Staatskanzlei gegenüber jener der federführenden Fachressorts enthält, in den internen Vormerkungen im Hinblick auf die Behandlung im Ministerrat (einschließlich der entsprechenden Protokollauszüge), gegebenenfalls in Eingaben, Verbandsstellungnahmen u.ä.. Für die Bundesgesetzgebung - diese Akten enthalten sonst in der Regel Gesetzentwürfe, Protokollauszüge der einschlägigen (Unter-)Ausschüsse des Bundesrats, Stellungnahmen des Bundesrats etc. - kommen hinzu die Protokollauszüge der Koordinierungssitzungen für Bundesratsangelegenheiten, gegebenenfalls die Abstimmungen mit den anderen Ländern und Korrespondenz mit dem Bayerischen Bevollmächtigten beim Bund.
München, den 12. Oktober 1984
Bearbeiter: Biada, Thiery
Stehr (überarbeitet März 2017)
Anmerkungen:
Laufzeit bei Bandserien: Die bei den Einzelbänden angegebene Laufzeit beschreibt nicht die Laufzeit des jeweiligen Bandes, sondern die Gesamtlaufzeit der Bandserie.
Register:
1. Die nachgeordneten Begriffe präzisieren den Vorschrifteninhalt
2. EWG-Vorschriften sind entsprechend gekennzeichnet.
3. Institutionen (v.a. Schulen) finden sich unter dem Standort, z.B. Landshut, Keramikfachschule
4. Beachten: z.B. Fernstraßen unter: Bundesfernstraßengesetz,
Bereitschaftspolizei unter: Bayerische Bereitschaftspolizei
Das Register ist nicht "perfekt", weder formal noch inhaltlich. Bei Sucharbeiten das begriffs- und sachverwandte Umfeld abfragen.
Bestellsignatur: StK GuV + Nummer
4337
Bestand
Akten
deutsch
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
03.04.2025, 11:04 MESZ
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