Erb- und lehensrechtliche Auseinandersetzung, Zuständigkeitsfragen. Hintergrund des Streites ist die Teilung des Erbes des Engelbert von Eyll zu Gastendonck. Von Baexem ist Ehemann von dessen Tochter Agnes, von Roist ist Schwiegersohn einer weiteren Tochter des Engelbert von Eyll, die mit Constantin von Nievenheim verheiratet war. Die Erbteilung wurde vor dem geldrischen Hof in Roermond verhandelt. Während von Baexem dort auch über das Gut Gruiten (bei Hülchrath) als Bestandteil des Erbes entscheiden lassen wollte, erklärte von Roist, dieses im Erzstift Köln gelegene jül. Lehensgut sei kein in der weiblichen Linie vererbbares Erbgut, sondern ein Mannlehen, das auf dem Wege der Neubelehnung an seinen Schwiegervater gekommen sei, nicht aus der Erbmasse. Während ihm in Roermond der Beweis dieser Tatsache auferlegt wurde und ihm von dort seine „Bottbergischen Pfennige“ mit Arrest belegt wurden, erhob er die Forderung, der Charakter des Gutes als Erb- oder Mannlehen müsse vor der zuständigen Lehenskammer, das heißt in Düsseldorf, entschieden werden. Er hatte von der Hofkanzlei einen Bescheid erwirkt, der dem Appellanten Verhandlung der Sache in Düsseldorf und Aufhebung des Arrestes auf die Güter des Appellaten auferlegte. Gegen diesen Bescheid der Hofkanzlei appelliert von Baexem an das RKG und fordert Austrag des gesamten Erbverfahrens in Roermond. Von Roist dagegen bestreitet die Möglichkeit, von einem Inhaesivbescheid an das RKG zu appellieren, zumal der Appellant frühere Entscheide der Hofkanzlei in der Sache ohne Appellation hingenommen habe, und fordert, über das Gut Gruiten müsse in Düsseldorf entschieden werden. Mit RKG-Urteil vom 29. März 1661 wurde das Verfahren als desert an die Vorinstanz zurückverwiesen. Auf eine Klage des Appellanten, dessen Güter gemäß dem Spruch der Vorinstanz mit Arrest belegt worden waren, weil der Arrest auf die Güter von Roists in Roermond nicht aufgehoben worden war, wurde das Verfahren wieder aufgenommen.