Hermann, Graf zu Neuenahr und Moers, Herr zu Bedburg, bekennt, daß sein (å) Vater Wilhelm, Graf zu Neuenahr, dem (å) Grafen Kuno von Virneburg 4000 Gulden geliehen hatte, von denen er sich seinerseits 3000 Gulden wieder hatte leihen müssen. Nach Kunos Tod hat Wilhelm seine Ansprüche gegen Dietrich den Älteren und den Jüngeren, Grafen zu Manderscheid, als Inhaber mehrerer virneburgischer Güter geltend gemacht. Obwohl Dietrich d. Ä. die Forderungen für sich nicht anerkannt hat, ist zwischen Wilhelm und Dietrich d. Ä. ein Tilgungsplan vereinbart worden und zwar so, daß gegen die Bezahlung von Hauptsumme und rückständiger Pension Quittierung und Zession erfolgen solle. Wegen des Todes Wilhelms und Dietrichs d. Ä. ist der Vertrag nicht durchgeführt worden. So hat nun der Aussteller, Wilhelms Sohn, seine Forderungen bei Dietrich d. J. geltend gemacht, worauf Dietrich d. J. die Hauptsumme und die aufgelaufenen Pensionen in Höhe von 1400 Gulden bezahlt hat. Der Aussteller quittiert Dietrich d. J. über die Bezahlung und überträgt und zediert alle seine Forderungen auf ihn. Sr.: Ausst. Ausf. Perg., Löcher, eh. gez. - Sg. anh., besch. - Rv. zugleich Insert in StAWt-F US 6 Nr. 643.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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