Herzog Johann van Cleve, Graf van der Marck, belehnt den Wessel van Castorp mit dem Gute Kathenborch (Kothenborch), dem Dyergarden und anderem Zubehör. Er erklärt: Wessel van Castorp habe ihm durch eine Urkunde bewiesen, daß Bernt und Hinrich van Strunckede in der Zeit, als sie Hof und Herrlichkeit Castorpe unter sich hatten, mit Evert van Overcastorpe, Wessels Vater, einen Tausch vorgenommen hätten. Sie hätten nämlich Evert die Kathenborch mit dem Dyergarden und anderem Zubehör übertragen und dafür das Gut tom Steghe mit 2 zugehörigen Kotten erhalten. Nach diesem Tausch hätten Evert und sein Sohn Wessel das Land der Kathenborch, das bis dahin brach und ohne Gebäude gelegen habe, in Kultur genommen und mit Gebäuden versehen und dabei viel Geld und Arbeit aufgewandt. Seither hätten sie das Land genutzt und nicht anders gewußt, als daß die van Strunckede das Recht gehabt hätten, das Gut zu vertauschen. Als jedoch der Vater des Herzogs Hof und Gericht Castorp wieder an sich gezogen habe, habe Wessel erfahren, daß Kathenborch und Dyergarden zum Hofe Castorp gehörten und daß die van Strunckede Hof und Gericht Castorp lediglich auf Widerruf besessen hätten und nicht berechtigt gewesen seien, etwas zu vertauschen. Wessel habe daraufhin den Vater des Herzogs mit Rücksicht auf die Aufwendungen um Belehnung mit der Kathenborch gebeten, was auch geschehen sei. Nunmehr habe Wessel van Castorp ihn, den Herzog, gebeten, ihn in gleicher Weise zu belehnen, und zwar mit Rücksicht auf die Vorgeschichte und auf seine Dienste sowie darauf, daß er zweimal in des Herzogen Diensten in Gefangenschaft geraten sei. Außerdem habe Wessel ihm, dem Herzog, seine Schuldverschreibung über 70 rheinische Gulden - für Sold und Gefangenschaft - wieder ausgehändigt, als Vergütung für die 7 Malter Hafer, die aus dem Gute Kathenborch vor dem Tausch hätten geliefert werden müssen. Darum wolle er, der Herzog, hiermit dem Wessel van Castorp und dessen rechten Erben, Söhnen und Töchtern, kathenborch, Dyergarden und Zubehör unvermindert lassen und er belehne Wessel damit als mit einem rechten märkischen Lehen zu Mannlehnrecht. Daraufhin habe Wessel van Castorp für sich und seine Erben auf alle Rechte an dem Gute tom Steghe mit den 2 Kotten verzichtet. zeugen: Herr Johan van Aldenboichem, Ritter, und Johan van Scheelbergh. Siegelankündigung des Herzogs.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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