Mandatum poenale Auseinandersetzung um eine Schenkung
Show full title
(1) 3196
Wismar S 273 (W S 8 n. 273)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 19. 1. Kläger S
(1735) 16.01.1737-22.03.1738
Kläger: (2) Emerentia Hattun, Ehefrau des Landrentmeisters Spihler namens ihres Sohnes Johann Jacob Spihler
Beklagter: Caspar Wagner in Vormundschaft der Frau des Landrates Grabow, Thomas Friedrich Baltzer für seine Mutter, Johann Friedrich Colberg und Johann Peter Warnemünde namens ihrer Ehefrauen als Erben der Ehefrau des Superintendenten Gerdes, Emerentia Gesenius
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Georg Gustav Gerdes (A & P) Bekl.: Dr. Erich Hertzberg (A & P)
Fallbeschreibung: Die Frau des Superintendenten Gerdes hatte J.J. Spihler zu ihren Lebzeiten ein Kapital von 1.000 Mk. geschenkt und ihre Erben verpflichtet, der Kl.in eine entsprechende Obligation nach ihrem Tode auszuhändigen. Diese weigern sich jedoch, die Obligation auszuliefern, weshalb die Kl.in das Tribunal bittet, die Erben aufzufordern, ihr binnen 6 Wochen die Obligation zu übergeben. Das Tribunal erläßt am 18.01. ein entsprechendes Mandat und droht den Erben eine Strafe von 100 Rtlr an, falls sie Wismar verlassen, ohne einen Bevollmächtigten bestellt zu haben. Am 21.01. benennen die Bekl. einen Prokurator, am 25.02. verwahren sie sich gegen das Strafmandat der Kl.in, bezweifeln die Echtheit der Schenkung und verlangen Einsicht in das Original sowie eine Entscheidung des Tribunals, ob sie das Geld, das zur Finanzierung des Studiums J.J. Spihlers gedacht war, auszahlen sollen, obwohl dieser bereits verstorben ist. Das Tribunal fordert die Kl.in am 08.03. zu einer Erklärung binnen 6 Wochen auf und erhält diese am 02.04. Die Kl.in beharrt darauf, das Erbe ihres Sohnes anzutreten und bietet an, die Schenkungsurkunde vorzulegen. Das Tribunal legt am 12.04. dafür den 15.05. fest, verschiebt den Termin am 15. aber auf den 28. wegen Krankheit eines der Bekl. Am 28.05. bestreiten die Bekl. die Echtheit des Dokuments. Am 04.02.1738 erneuert die Kl.in ihren Antrag auf Überlassung der Obligation, da sie trotz Versprechen Dr. Hertzbergs, einen Vergleich herbeiführen zu wollen, bisher nichts erhalten habe. Das Tribunal fordert die Bekl. daraufhin am 14.02. auf, sich binnen 3 Wochen zu äußern. Diese lehnen am 10.03. jede Zahlung ab und bestreiten die Ansprüche der Kl.in. Das Tribunal setzt daraufhin am 11.03. einen Vorbescheid auf den 21.03.1738 an und vergleicht die Parteien an diesem Tag darauf, daß die Bekl. der Kl.in 300 Rtlr bezahlen, woraufhin diese auf alle weiteren Ansprüche verzichtet.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1737-1738
Prozessbeilagen: (7) Schenkung der Emerentia Gesenius für Johann Jacob Spihler vom 09.04.1735; Prozeßvollmacht der Bekl. vom 21.01.1737; Protokoll der Einsichtnahme in die Schenkungsurkunde vom 28.05.1737
Beklagter: Caspar Wagner in Vormundschaft der Frau des Landrates Grabow, Thomas Friedrich Baltzer für seine Mutter, Johann Friedrich Colberg und Johann Peter Warnemünde namens ihrer Ehefrauen als Erben der Ehefrau des Superintendenten Gerdes, Emerentia Gesenius
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Georg Gustav Gerdes (A & P) Bekl.: Dr. Erich Hertzberg (A & P)
Fallbeschreibung: Die Frau des Superintendenten Gerdes hatte J.J. Spihler zu ihren Lebzeiten ein Kapital von 1.000 Mk. geschenkt und ihre Erben verpflichtet, der Kl.in eine entsprechende Obligation nach ihrem Tode auszuhändigen. Diese weigern sich jedoch, die Obligation auszuliefern, weshalb die Kl.in das Tribunal bittet, die Erben aufzufordern, ihr binnen 6 Wochen die Obligation zu übergeben. Das Tribunal erläßt am 18.01. ein entsprechendes Mandat und droht den Erben eine Strafe von 100 Rtlr an, falls sie Wismar verlassen, ohne einen Bevollmächtigten bestellt zu haben. Am 21.01. benennen die Bekl. einen Prokurator, am 25.02. verwahren sie sich gegen das Strafmandat der Kl.in, bezweifeln die Echtheit der Schenkung und verlangen Einsicht in das Original sowie eine Entscheidung des Tribunals, ob sie das Geld, das zur Finanzierung des Studiums J.J. Spihlers gedacht war, auszahlen sollen, obwohl dieser bereits verstorben ist. Das Tribunal fordert die Kl.in am 08.03. zu einer Erklärung binnen 6 Wochen auf und erhält diese am 02.04. Die Kl.in beharrt darauf, das Erbe ihres Sohnes anzutreten und bietet an, die Schenkungsurkunde vorzulegen. Das Tribunal legt am 12.04. dafür den 15.05. fest, verschiebt den Termin am 15. aber auf den 28. wegen Krankheit eines der Bekl. Am 28.05. bestreiten die Bekl. die Echtheit des Dokuments. Am 04.02.1738 erneuert die Kl.in ihren Antrag auf Überlassung der Obligation, da sie trotz Versprechen Dr. Hertzbergs, einen Vergleich herbeiführen zu wollen, bisher nichts erhalten habe. Das Tribunal fordert die Bekl. daraufhin am 14.02. auf, sich binnen 3 Wochen zu äußern. Diese lehnen am 10.03. jede Zahlung ab und bestreiten die Ansprüche der Kl.in. Das Tribunal setzt daraufhin am 11.03. einen Vorbescheid auf den 21.03.1738 an und vergleicht die Parteien an diesem Tag darauf, daß die Bekl. der Kl.in 300 Rtlr bezahlen, woraufhin diese auf alle weiteren Ansprüche verzichtet.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1737-1738
Prozessbeilagen: (7) Schenkung der Emerentia Gesenius für Johann Jacob Spihler vom 09.04.1735; Prozeßvollmacht der Bekl. vom 21.01.1737; Protokoll der Einsichtnahme in die Schenkungsurkunde vom 28.05.1737
Akten
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
29.10.2025, 11:30 AM CET