Berufung gegen einen extrajudizialen Bescheid, der dem Appellanten die Zahlung eines „Fahrlohns“ an die Appellaten für den Transport von Mühlsteinen an ihren Bestimmungsort auferlegte. Der Appellant hatte den Bauerschaften Richrath, Dilldorf, Nordrath und Kleine Höhe 1722 die Abholung von zwei neuen Mühlsteinen für die ihm gehörende Stiepels- und Vogelsmühle als Fuhrdienst angeordnet. Nachdem sie die am Rhein gekauften Mühlsteine dort aufgeladen hatten, wurden die Wagen später zu der in einem anderen Distrikt liegenden Tönnersheide gefahren, wo man sie an einer Straßenkreuzung stehen ließ und die Pferde ausspannte. Danach hatte der Appellant von allen Bewohnern der Bauerschaften verlangt, die Mühlsteine bei Anweisung durch den Mühlenmeister an den richtigen Platz zu bringen, und wegen deren Weigerung Strafgelder verhängt. Die Berufung an das RKG richtet sich außerdem gegen einen weiteren Bescheid, der den Geheimen Rat von Wittgenstein mit einer Kommission für ein Zeugenverhör beauftragte. Der Appellant verweist auf die vertraglich festgelegten Dienstpflichten der Appellaten wie auch ihren früheren Status der Eigenbehörigkeit und bestreitet die Rechtmäßigkeit ihrer Vollmachten. Die Appellaten erklären, daß die Mühlen außerhalb der Herrschaft Hardenberg liegen und sie sich verweigert hatten, um ihre Freiheiten zu wahren.