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Hoheits- und Jurisdiktionsstreit um die Herrschaft Schönau mit dem Gericht zu Richterich. Der Appellant beansprucht von Haus und Herrschaft Schönau nicht nur die Güter, Pachten, Zinse und Gefälle, sondern auch die Jurisdiktion mit Urteilssprechung und -vollstreckung auch in Malefizsachen. Haus Schönau besitzt ein Gefängnis. Als 1596 der Untertan Daem von Naues wegen einer Untat und Exzessen durch das Schöffengericht von Schönau verurteilt wurde, griff Wilhelm von dem Bongart als jül. Lehensträger der Herrschaft Heyden ein. Schönau gehöre nach seiner Auffassung zur Herrlichkeit Heyden, bezahle auch Steuern und Schatzungen dorthin und besäße keine unabhängige Jurisdiktion. Der Appellant versuche, durch jurisdiktionelle Neuerungen Schönau der Herrschaft Heyden zu entziehen. Er wolle aus dem Latengericht der Herrschaft Schönau zu Richterich ein Schöffengericht machen. Vom Latengericht zu Richterich müsse aber an das Gericht zu Heyden appelliert werden. (Auch der Herr von Alsdorf beeinträchtige durch sein Latengericht zu Berensberg die Rechte des Herrn zu Heyden.) Von Bongart verweist darauf, daß seine Vorgänger mit Haus und Herrschaft Heyden die Dörfer Richterich, Bank, Steinstraß, Berensberg und noch ein weiteres Dorf als Pertinenzien erworben haben. Der Appellant läßt dagegen ein, daß er nicht der jül. Landeshoheit und Obrigkeit unterliege, Schönau reichsunmittelbar und ein Sonnenlehen sei und daher von Schönau direkt an das RKG appelliert werden könne. Außerdem dürfe der Herzog von Jülich nicht in eigener Sache urteilen. Berufung gegen einen Rezeß des Herzogs von Jülich vom 19. April 1597. Zwischen 1602 und 1752 ruht der RKG-Prozeß. Danach wird außerdem streitig, ob Haus Uersfeld in der Herrschaft Heyden oder in der Herrschaft Schönau liegt. Das RKG verurteilt am 23. Dez. 1757 militärische Aktionen der Appellaten bzw. Beklagten gegen Schönau.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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