Die angebrachten Gesuche des Metzgers Philipp Friedrich, des Talbäckers Köhn, des Glasers Karl aus Kirchberg und des Johann Georg Beuerlein aus Lobenhausen um Handdienst- und Dienstgeldbefreiung von ihren je besitzenden zweiten Wohngebäude, und die bei dem durch unfürdenkliches Herkommen feststehenden Grundsatz, dass wenn ein Haus unter mehrerer Besitzern verteilt ist, jeder derselben ein Dienstgeld nebst Dienst zu entrichten hat, wenn aber solches auf einen Besitzer kommt, dieser auch nur ein Dienstgeld und Dienst entrichtet, unter Zurückweisung der Bitte um Dienstegldbefreiung, nur den Petenten zugestandenen Befreiung an der Naturaldienstleistung von ihrer je besitzenden zweiten Wohnung auf solange, als sie solche als Nebenhaus besitzen, und bei dem Georg Beuerlein aus Lobenhausen insolange, als solche die Witwe Baumann bewohnt; bei welcher Gelegenheit eine Berichtigung der von dem Rentamt bezüglich der Befreiung durch analoge Anwendung früherer Vorgänge, namentlich bei dem Friedrich Lautenbach, Heinrich Ludwig, Karl Gehring, Joseph Hiller, Joseph Reichert, Christian Thiermann und Samuel Roth und Konsorten erfolgt ist.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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