Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht dem Hans Glaser, sesshaft zu Kienheim (Künsheim), auf dessen Bitte und aufgrund seiner Freiheiten als Kurfürst das Bleibergwerk am Orschwillerberg, gelegen am Pfad zwischen Orschwiller und Saint-Hippolyte (sant Pult), eine halbe Meile oberhalb von Schlettstadt. Die gilt ebenso für die, die er als Gewerken dazu nehmen möchten, sodass sie dort suchen, schürfen oder einschlagen mögen. Sie dürfen dort die näher definierte Fundgrube oder einen Erbstollen anlegen und sind zu deren Instandhaltung verpflichtet. Sie sollen sich der Bergrichter, Schöffen und Dienstknechten gebrauchen und genießen den pfalzgräflichen Schirm. Sie erhalten Weg, Steg, Hüttenstätte und Schmelzstätte, sofern dies der Pfalzgraf nicht selbst bauen möchte. Lassen sie das Bergwerk unbebaut liegen, fällt es nach Monatsfrist dem Pfalzgrafen heim. Für alles gilt Bergwerksrecht und -gewohnheit. Der Pfalzgraf behält sich den Zehnten aller Metalle, den Vorkauf und alles, was ihm nach Metallrecht zustehen mag, vor. Ebenso gilt ein pfalzgräflicher Änderungsvorbehalt.