Maßnahmen gegen das Holzfällen in den Ämtern der
Spezialhypothek Enthält: u.a. Postierung eines Kommandos Infanterie
aus Boizenburg zum Schutz von Schweriner Holzungen; Rechnung
verausgabter Gelder an das Kommando; Verbot eigenmächtigen Holzfällens
an Beamte der Spezialhypothek; Schlagen von Weichholz bei Redentin in
der Hagenower Heide und in Toddin; herzoglich-mecklenburgische Forst-
und Holz-, auch Jagd- und Wildordnung vom 29. April 1706