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Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, bekennt, daß er Jakob Käser und seiner Ehefrau Anna Kentzler sowie ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., falls sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter, auf Lebenszeit ein Gut in Staig verliehen hat, auf dem früher ¿Hans Käser aus Gnaden saß. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Eichen und andere fruchttragende Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 2 lb 8 ß 8 d, die "wißhüner", 4 Scheffel Fesen, 3 Scheffel Hafer Ravensburger Währung bzw. Maßes, 2 Hühner, 1 Fasnachthenne, 40 Eier. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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