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Graf Georg von Henneberg entscheidet einen Streit zwischen dem Komtur der Deutschordenskommende in Münnerstadt Jakob von Friedberg und seinem Müller auf der Aumühle in Königshofen auf der einen Seite sowie den Gebrüdern Konrad und Karl Zapf, Bürger zu Königshofen, und Johannes Lang aus Gabolshausen ("Gebeltzhausen") auf der anderen Seite wegen der Breite des Mühlengrabens. Der Graf entscheidet, das der Mühlengraben oben an der Wiese der Gebrüder Zapf beginnen und 7,5 Ellen breit sein soll. Der Müller soll dafür den Gebrüdern Zapf und dem Lang, deren Wiesen an den Graben stoßen, jährlich am 11. November ("vff ein yeden sant Mertins tag") 8 Würzburger Heller Zins entrichten. Der jeweilige Müller auf der Mühle darf am Graben zu dessen Besichtigung entlanggehen. Das Schneiden des Grases am Grabenrand ist ihm aber auch dann untersagt, wenn er diesen nicht so breit macht, wie ihm durch den Spruch erlaubt ist. Allerdings kann er den Auswurf aus dem Graben an dessen Rand so lagern, dass die angrenzenden Wiesen dadurch nicht beschädigt werden. Auch darf er das Wasser am Ende des Grabens aufstauen, allerdings nur so stark, dass es nicht über den Graben in die Wiesen fließt. Zur Entrichtung rückständiger Zinsen ist der Müller nicht verpflichtet. Der geben ist am dinstag nach sant Peters tag Ad Vincula 1456. Aussteller: Graf Georg von Henneberg. Empfänger: Deutschordenskommende Münnerstadt

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Staatsarchiv Würzburg
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