1398 August 6 – Bischof Dietrich und das Domkapitel: Wilbraudus Dechant, Amelungus de Varendorpe, Hermannus Peternelle, Hermannus Dryhus, Nycholaus Dystelowe, Sanderus de Meppen, Hinricus Vos, Hermannus Rant, Gerhardus Buck, Wolterus de Wulfften, Johannes Slepedorp, Bruno Ossenkopere, Johannes de Haren, Hermannus de Bramhorne, Johannes de Varendorpe bei Abwesenheit des Propsten Arnoldus Stecke, in auswärtigen Geschäften und des Scholasters Wescelus, welcher krank darniederliegt, erlassen ein Statut, wonach es fortan untersagt ist, in 2 Kirchen zugleich die Residenz zu halten und an den täglichen Verteilungen teilzunehmen, es sei denn, daß es sich um ein Fest oder einen Tag handelt, an welchem fremde Geistliche nach Recht und Gewohnheit hier zugegen sind; hierdurch soll jedoch den Canonikern und Benefiziaten das selbständige Einkommen ihrer Stellen nicht entzogen werden. – Ferner sollen die Spenden an Wein, welche bisher neuaufgenommene Canoniker und Benefiziaten zu geben pflegten, und diejenigen an Wein und Wildpret, welche die Canoniker nach der Reihe ihres Eintritts den anderen Canonikern, Benefiziaten und Kirchendienern, sowie die 3 Mahlzeiten, die Fahne oder das Banner aus Seide oder persischem Gewebe, mehrere bemalte Gewänder und große Wachskerzen, welche sie den Scholaren zu geben pflegten, aufgehoben sein, weil sie Veranlassung gegeben haben zu Ausschweifung, Völlerei, Trunkenheit, Zank, Streit und Gewalttätigkeiten, und die erstere Gabe an Wein fortan ersetzt werden durch eine Abgabe von 14 Mark, die andere von 40 Mark, welche zum Nutzen der Kirchenfabrik, zur Unterhaltung und Ausbesserung der Bücher und Schmuckgegenstände und zur Verwendung für andere Bedürfnisse dienen sollen; davon sollen 34 Mark bei der Aufnahme und 20 Mark bei der Emancipation entrichtet werden. Endlich wird bestimmt, daß kein Canoniker emanzipiert werden soll, welcher sich nicht über ein wirkliches einjähriges Studium des kanonischen und Civilrechts oder der Theologie an einer Universität ausweisen kann. Bisher haben die jungen Canoniker wohl statutengemäß außerhalb Deutschlands ein ganzes Jahr und sechs Wochen in Rom oder sonsten an einer Universität zugebracht, aber manchmal nicht der Studien halber, sondern um anderen Beschäftigungen obzuliegen, Rechtshändel bei der römischen Kurie zu führen oder Vergünstigungen zu erlangen. – Original Pergament. Die beiden Siegel: des Bischofs und des Kapitels, an Pergamentstreifen. – Dazu drei Abschriften.

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Bistum Osnabrück. Diözesanarchiv