1398 August 6 – Bischof Dietrich und das Domkapitel: Wilbraudus
Dechant, Amelungus de Varendorpe, Hermannus Peternelle, Hermannus Dryhus,
Nycholaus Dystelowe, Sanderus de Meppen, Hinricus Vos, Hermannus Rant,
Gerhardus Buck, Wolterus de Wulfften, Johannes Slepedorp, Bruno Ossenkopere,
Johannes de Haren, Hermannus de Bramhorne, Johannes de Varendorpe bei
Abwesenheit des Propsten Arnoldus Stecke, in auswärtigen Geschäften und des
Scholasters Wescelus, welcher krank darniederliegt, erlassen ein Statut, wonach
es fortan untersagt ist, in 2 Kirchen zugleich die Residenz zu halten und an
den täglichen Verteilungen teilzunehmen, es sei denn, daß es sich um ein Fest
oder einen Tag handelt, an welchem fremde Geistliche nach Recht und Gewohnheit
hier zugegen sind; hierdurch soll jedoch den Canonikern und Benefiziaten das
selbständige Einkommen ihrer Stellen nicht entzogen werden. – Ferner sollen die
Spenden an Wein, welche bisher neuaufgenommene Canoniker und Benefiziaten zu
geben pflegten, und diejenigen an Wein und Wildpret, welche die Canoniker nach
der Reihe ihres Eintritts den anderen Canonikern, Benefiziaten und
Kirchendienern, sowie die 3 Mahlzeiten, die Fahne oder das Banner aus Seide
oder persischem Gewebe, mehrere bemalte Gewänder und große Wachskerzen, welche
sie den Scholaren zu geben pflegten, aufgehoben sein, weil sie Veranlassung
gegeben haben zu Ausschweifung, Völlerei, Trunkenheit, Zank, Streit und
Gewalttätigkeiten, und die erstere Gabe an Wein fortan ersetzt werden durch
eine Abgabe von 14 Mark, die andere von 40 Mark, welche zum Nutzen der
Kirchenfabrik, zur Unterhaltung und Ausbesserung der Bücher und
Schmuckgegenstände und zur Verwendung für andere Bedürfnisse dienen sollen;
davon sollen 34 Mark bei der Aufnahme und 20 Mark bei der Emancipation
entrichtet werden. Endlich wird bestimmt, daß kein Canoniker emanzipiert werden
soll, welcher sich nicht über ein wirkliches einjähriges Studium des
kanonischen und Civilrechts oder der Theologie an einer Universität ausweisen
kann. Bisher haben die jungen Canoniker wohl statutengemäß außerhalb
Deutschlands ein ganzes Jahr und sechs Wochen in Rom oder sonsten an einer
Universität zugebracht, aber manchmal nicht der Studien halber, sondern um
anderen Beschäftigungen obzuliegen, Rechtshändel bei der römischen Kurie zu
führen oder Vergünstigungen zu erlangen. – Original Pergament. Die beiden
Siegel: des Bischofs und des Kapitels, an Pergamentstreifen. – Dazu drei
Abschriften.