Konrad Storr von Stetten beurkundet, daß Abt Matheus und Prior und Konvent des Gotteshauses Salmansweiler ihm für die Zeit seines Lebens den Maierhof zu Stetten, den sein Vater Hans sel. nur gegen einen Handlohn inne hatte, verliehen haben mit allem Zubehör und allen Gerechtigkeiten um das Vierteil oder die 4. Garbe der Winter- und Sommerfrucht, den großen und kleinen Zehnten, 1 Pfund 15 ß h Heugeld Ehinger W., 1 Viertel Eier, 4 Hühner und eine Henne jährlicher Gült. Die Vierteil Landgarbe und der Zehnte sind, nachdem sie von des Klosters geschworenem Knecht ausgezählt sind, durch den Beständer in die Klosterscheuer zu Stetten zu bringen, dort von Knechten, die er zu verköstigen hat, auszudreschen, wofür ihm das Stroh und das "gebriet" bleiben soll. Solange die Knechte die Winterfrucht dreschen, soll ihm pro Tag für deren Verköstigung ein Mittlin Frucht gegeben werden. Falls das Kloster mit seinen andern Maiern eine andere Festsetzung der Gült vornimmt, soll es auch für ihn gelten. Die Gült ist auf den Klosterkasten nach Ehingen zu liefern. Das Schirmgeld ist nach alter Gewohnheit an Geld und Hafer nach Neuensteußlingen zu entrichten, der Maier ist Zeit seines Lebens des Klosters Untertan und Hintersasse; das Hofholz soll er bannen und hüten, aber nichts daraus verkaufen