Rescriptum Auseinandersetzung um Vergabe eines Stipendiums
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(1) 0173
Rep. 29, Nr. 411
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.07. 1. Kläger G
(1760-1779) 24.02.1779-15.04.1782
Kläger: (2) Dr. Christoph Gottfried Nicolaus Gesterding, Anwalt am Tribunal, namens der Familie Balthasar sowie F. Droysen für die Familie Droysen
Beklagter: Rektor und Konzil der Universität Greifswald
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Christoph Gotttfried Nicolaus Gesterding (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P) für die Familie Balthasar und F. Droysen (A), Dr. Johann Christian Koch (P) für die Familie Droysen Bekl.: Johann Franz von Palthen (P)
Fallbeschreibung: Der Kl. wendet sich gegen die in Nr. 0172 erlassene Deklaration des Tribunals, an wen das Droysensche Stipendium ausgezahlt werden dürfe und argumentiert dafür, es nicht nur an Träger der Namen Balthasar und Droysen auszuzahlen, sondern auch an entfernter verwandte Familienangehörige. Er bringt die Stellungnahmen der Familie Balthasar bei, die dem Vorschlag alle zustimmen. Das Tribunal erläßt am 23.03. ein Reskript an die Bekl., das Doysensche Testament und alle Unterlagen zum Stipendium zur Überprüfung einzusenden. Am 17.05. tritt die Familie Droysen dem Antrag der Familie von Balthasar bei und fragt zudem, ob das Stipendium nur an ein Studium an der Greifswalder Universität gebunden sein müsse. Das Tribunal teilt dem Konzil dies am 19.05. in Kopie mit. Am 29.06. teile die Bekl. mit, daß sie das Originaltestament nicht besitzen und die bei der Universität vorhandenen Akten zu seiner Vergabe nur aus den Anträgen der Stipendiaten und den Voten des Konzils bestehen. An wen das Stipendium ausgezahlt werden solle, überlassen die Bekl. der alleinigen Entscheidung des Tribunals. Das Tribunal fordert am 01.07.1779 von den Kl.n die Zusendung des Originaltestaments. Am 01.02.1780 legen die Kl. eine beglaubigte Kopie des Testaments vor und bitten um ein Urteil des Tribunals. Am 11.02. schließt das Tribunal die Beweisaufnahme, am 10.04., 03.07. und 23.10.1780 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 30.04.1781 bestätigt das Tribunal sein Urteil vom 23.09.1778 und fordert die Bekl. auf, jede eigenmächtige Neuerung bei der Vergabe der Stipendien zu unterlassen. Am 05.06. bitten die Bekl. um Deklaration des Urteils, ob das Stipendium nur an Studenten vergeben werden dürfe, die mindestens 3 Jahre in Greifswald studieren würden. Am 11.06. tragen die Kl. erneut mit umfangreichem Beweismaterial vor, es sei der letzte Wille Droysens gewesen, daß Angehörige beider Familien im weitesten Sinne gleichberechtigt und bevorzugt vor den Witwen des Hofgerichts und / oder Rates die Stipendien zum Studium auf der Universität Greifswald erhalten sollten. Deshalb fordern die Kl. "die Kostenerstattung von denen ersparten Stipendien-Geldern". Am 17.07. bitten die Bekl. um Verhaltsmaßregeln bei Auszahlung des Stipendiums an den von Balthasar auf Netzeband, der angekündigt hatte, ab Michaelis 1778 studieren zu wollen und das Stipendium erhalten hat, das Studium aber erst zu Ostern 1781 angetreten hat. Am 22.10.1781 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 15.04.1782 bestätigt das Tribunal seine Urteile vom 30.04.1781 und 23.09.1778 und weist zusätzlich an, daß die 100 Rtlr aus den Stipendiengeldern des Legats komplett an die Witwen auszuzahlen seien, wenn es keinen Studenten aus den beiden Familien geben sollte. Falls es nur einen gäbe, seien den Witwen die anderen 50 Rtlr auszuzahlen. Am 04.06. bitten die Bekl. um Anweisung, ihre Prozeßkosten aus dem Legat entnehmen zu dürfen und spezifizieren diese. Das Tribunal prüft und moderiert die Kosten am 12.06.1782 auf 10 Rtlr bzw. 14 Rtlr 12 s.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1779-1782
Prozessbeilagen: (7) Meinungsäußerung der Familie Balthasar zur Vergabe des Stipendiums mit Voten Augustin von Balthasars vom 30.12.1778, des von Balthasar auf Pritzier vom 16.01.1779, des J.G. v. Balthasar auf Netzeband vom 17.01.1779 und des P.J. v. Balthasar zu Grimmen vom 20.01.1779; Auflistung über Stipendiaten des Droysenschen Legats 1760-1775; Vollmacht von Friedrich Bernhard Droysen, Prediger zu Altefähr, F.C. (?) Droysen, Dr. med., M.P.B. Droysen, Archidiakon an St. Nikolai Stralsund, Daniel Henning, Pastor zu Wotenitz, G.C. Droysen, Advokat, J.C. Scheuring, Pastor zu Bisdorf und J. Droysen, Pastor zu Dersekow für den Greifswalder Syndikus Droysen vom 18.02.1779; Testament des Abraham Droysen vom 26.02.1756; Promemoria der Witwe des Hofrates Droysen zur Aufstellung der Bibliothek und der Stipendienstiftung ihres Mannes vom 08.02.1759; Notiz des Universitätssekretärs Schwartz über ein Gespräch mit Hofgerichtsassessor von Boltenstern vom 16.02.1759, Beschluß des Konzils der Universität Greifswald vom 27.08.1774; Schreiben des M.P.B. und des F.B. Droysen an das Konzil der Universität vom 14.10.1774 und dessen Beschlüsse vom 15.10.1774 ; Supplik der Witwe von Boltenstern, geb. v. Neetzow und der C.A. von Palthen, geb. v. Boltenstern an das Konzil der Universität Greifswald um Auszahlung von Witwenrenten vom 10.11.1774 und 28.05.1775; Anträge der Witwe des Bürgermeisters Wilden, des Kämmerers Battus und des Ratsherrn Sinnig um Auszahlung von Witwenrenten an das Konzil vom 15.11.1774 und 30.11.1775; Antrag des J.G. Muhrbeck namens der Witwe des Landrates von Balthasar auf Witwenrente an das Konzil vom 31.05.1775; Aufstellung über Kosten der Advokatur (18 Rtlr 6s) und Prokuratur der Bekl. (15 Rtlr 12s)
Beklagter: Rektor und Konzil der Universität Greifswald
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Dr. Christoph Gotttfried Nicolaus Gesterding (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P) für die Familie Balthasar und F. Droysen (A), Dr. Johann Christian Koch (P) für die Familie Droysen Bekl.: Johann Franz von Palthen (P)
Fallbeschreibung: Der Kl. wendet sich gegen die in Nr. 0172 erlassene Deklaration des Tribunals, an wen das Droysensche Stipendium ausgezahlt werden dürfe und argumentiert dafür, es nicht nur an Träger der Namen Balthasar und Droysen auszuzahlen, sondern auch an entfernter verwandte Familienangehörige. Er bringt die Stellungnahmen der Familie Balthasar bei, die dem Vorschlag alle zustimmen. Das Tribunal erläßt am 23.03. ein Reskript an die Bekl., das Doysensche Testament und alle Unterlagen zum Stipendium zur Überprüfung einzusenden. Am 17.05. tritt die Familie Droysen dem Antrag der Familie von Balthasar bei und fragt zudem, ob das Stipendium nur an ein Studium an der Greifswalder Universität gebunden sein müsse. Das Tribunal teilt dem Konzil dies am 19.05. in Kopie mit. Am 29.06. teile die Bekl. mit, daß sie das Originaltestament nicht besitzen und die bei der Universität vorhandenen Akten zu seiner Vergabe nur aus den Anträgen der Stipendiaten und den Voten des Konzils bestehen. An wen das Stipendium ausgezahlt werden solle, überlassen die Bekl. der alleinigen Entscheidung des Tribunals. Das Tribunal fordert am 01.07.1779 von den Kl.n die Zusendung des Originaltestaments. Am 01.02.1780 legen die Kl. eine beglaubigte Kopie des Testaments vor und bitten um ein Urteil des Tribunals. Am 11.02. schließt das Tribunal die Beweisaufnahme, am 10.04., 03.07. und 23.10.1780 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 30.04.1781 bestätigt das Tribunal sein Urteil vom 23.09.1778 und fordert die Bekl. auf, jede eigenmächtige Neuerung bei der Vergabe der Stipendien zu unterlassen. Am 05.06. bitten die Bekl. um Deklaration des Urteils, ob das Stipendium nur an Studenten vergeben werden dürfe, die mindestens 3 Jahre in Greifswald studieren würden. Am 11.06. tragen die Kl. erneut mit umfangreichem Beweismaterial vor, es sei der letzte Wille Droysens gewesen, daß Angehörige beider Familien im weitesten Sinne gleichberechtigt und bevorzugt vor den Witwen des Hofgerichts und / oder Rates die Stipendien zum Studium auf der Universität Greifswald erhalten sollten. Deshalb fordern die Kl. "die Kostenerstattung von denen ersparten Stipendien-Geldern". Am 17.07. bitten die Bekl. um Verhaltsmaßregeln bei Auszahlung des Stipendiums an den von Balthasar auf Netzeband, der angekündigt hatte, ab Michaelis 1778 studieren zu wollen und das Stipendium erhalten hat, das Studium aber erst zu Ostern 1781 angetreten hat. Am 22.10.1781 bitten die Parteien um Prozeßbeschleunigung, am 15.04.1782 bestätigt das Tribunal seine Urteile vom 30.04.1781 und 23.09.1778 und weist zusätzlich an, daß die 100 Rtlr aus den Stipendiengeldern des Legats komplett an die Witwen auszuzahlen seien, wenn es keinen Studenten aus den beiden Familien geben sollte. Falls es nur einen gäbe, seien den Witwen die anderen 50 Rtlr auszuzahlen. Am 04.06. bitten die Bekl. um Anweisung, ihre Prozeßkosten aus dem Legat entnehmen zu dürfen und spezifizieren diese. Das Tribunal prüft und moderiert die Kosten am 12.06.1782 auf 10 Rtlr bzw. 14 Rtlr 12 s.
Instanzenzug: 1. Tribunal 1779-1782
Prozessbeilagen: (7) Meinungsäußerung der Familie Balthasar zur Vergabe des Stipendiums mit Voten Augustin von Balthasars vom 30.12.1778, des von Balthasar auf Pritzier vom 16.01.1779, des J.G. v. Balthasar auf Netzeband vom 17.01.1779 und des P.J. v. Balthasar zu Grimmen vom 20.01.1779; Auflistung über Stipendiaten des Droysenschen Legats 1760-1775; Vollmacht von Friedrich Bernhard Droysen, Prediger zu Altefähr, F.C. (?) Droysen, Dr. med., M.P.B. Droysen, Archidiakon an St. Nikolai Stralsund, Daniel Henning, Pastor zu Wotenitz, G.C. Droysen, Advokat, J.C. Scheuring, Pastor zu Bisdorf und J. Droysen, Pastor zu Dersekow für den Greifswalder Syndikus Droysen vom 18.02.1779; Testament des Abraham Droysen vom 26.02.1756; Promemoria der Witwe des Hofrates Droysen zur Aufstellung der Bibliothek und der Stipendienstiftung ihres Mannes vom 08.02.1759; Notiz des Universitätssekretärs Schwartz über ein Gespräch mit Hofgerichtsassessor von Boltenstern vom 16.02.1759, Beschluß des Konzils der Universität Greifswald vom 27.08.1774; Schreiben des M.P.B. und des F.B. Droysen an das Konzil der Universität vom 14.10.1774 und dessen Beschlüsse vom 15.10.1774 ; Supplik der Witwe von Boltenstern, geb. v. Neetzow und der C.A. von Palthen, geb. v. Boltenstern an das Konzil der Universität Greifswald um Auszahlung von Witwenrenten vom 10.11.1774 und 28.05.1775; Anträge der Witwe des Bürgermeisters Wilden, des Kämmerers Battus und des Ratsherrn Sinnig um Auszahlung von Witwenrenten an das Konzil vom 15.11.1774 und 30.11.1775; Antrag des J.G. Muhrbeck namens der Witwe des Landrates von Balthasar auf Witwenrente an das Konzil vom 31.05.1775; Aufstellung über Kosten der Advokatur (18 Rtlr 6s) und Prokuratur der Bekl. (15 Rtlr 12s)
Akten
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
29.10.2025, 11:30 AM CET