Schuld- und Verfahrensrecht. Der Vater des Appellanten, Johann Arnold von Schellart, und der Kaufmann Simon Gilles hatten Geschäfte miteinander gemacht und sich gegenseitig Geld vorgestreckt. Nach einer Abrechnung von 1685 hatte Schellart Gilles die Nutzung der Güter Koslar (Coslar) und Lontzen eingeräumt. Der Nachfolger Gilles', Wehrmeistereiverwalter Cupper, hatte 1719 eine Abrechnung vorgelegt, wonach er vom Appellanten noch 5013 Rtlr. zu erhalten hatte, dieser eine Gegenrechnung aufgemacht, wonach ihm noch 1992 Rtlr. zustanden. Die Appellation richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanzen, die Rekonventionsforderungen des Appellanten auf ein gesondertes Verfahren zu verweisen, und gegen die Anerkennung verschiedener Posten. Insbesondere bestreitet der Appellant die Berechtigung der Einbeziehung eines seit 37 Jahren nicht präsentierten Wechsels, den er ohnehin für zweifelhaft und in jedem Fall nach so langer Zeit als verfallen ansieht, und wehrt sich gegen die Entscheidung, dessen Summe verzinsen zu müssen, da dies von den Appellaten nicht gefordert worden war. Zur Klärung des Sachverhaltes fordert er Herausgabe der Bücher des Simon Gilles. Die Appellaten bestreiten die Berechtigung des RKG-Verfahrens wegen Nichterreichens der Appellationssumme. Sie bekräftigen die Berechtigung ihrer Forderungen. Sie halten die Trennung beider Verfahren für rechtens, da sich Forderungen und Gegenforderungen nicht auf dieselben Gegenstände bezögen, und wenden sich gegen die Einbeziehung der - ihrer Ansicht nach nicht erwiesenen - Nutzung des Gutes durch Gilles in die Abrechnung. Das Verfahren ruhte zwischen 1744 und 1756, als es mit einem Mandatum attentatorum revocatorium, cassatorium et inhibitorium sine clausula vom 16. Oktober 1756 wieder aufgenommen wurde. Dieses richtete sich gegen ein vom jül.-berg. Hofrat erlassenes Mandatum de non alienando nec aggravando gegen den Appellanten und dessen öffentliche Bekanntmachung durch den Schultheißen der jül. Unterherrschaft Hemmersbach sowie gegen einen auf das Haus des Appellanten in Aachen in der Stiftsimmunität gelegten Arrest. Zugleich wurde erneut in der Hauptsache verhandelt. Am 17. Oktober 1783 erging Citatio ad reassumendum nach dem Tode des appellantischen Prokuratoren.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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