Erzbischof Heinrich von Mainz und Bischof Bernhard von Paderborn einigen sich über den Kauf von Teilen der Burg Krukenberg und der Stadt Helmarshausen mit Abt und Konvent des Klosters Helmarshausen.
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Urk. 29, 70
Urk. 29, A II, Kloster Helmarshausen
Urk. 29 Kloster Helmarshausen - [ehemals: A II]
Kloster Helmarshausen - [ehemals: A II] >> 1300-1349
1338 April 1
Ausf. Perg., 2 angehängte Siegel ab
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: kalendas Aprilis
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Erzbischof Heinrich von Mainz und Bischof Bernhard von Paderborn einigen sich über den Kauf von Teilen der Burg Krukenberg und der Stadt Helmarshausen mit Abt und Konvent des Klosters Helmarshausen folgendermaßen: Der Kölner Kirche soll ihr Recht an der jetzt dem Bischof von Paderborn verpfändeten Hälfte der Befestigungen, dem Bischof und der Kirche von Paderborn soll das geistliche Recht in dem genannten Kloster und den Befestigungen uneingeschränkt bleiben. Von der anderen dem Kloster Helmarshausen gehörenden Hälfte der Befestigungen erhalten laut Vertrag die Mainzer Kirche, die Paderborner Kirche und das Kloster Helmarshausen je ein Drittel; die genannten Kirchen gewährleisten Burghut und Burgfriede. Die Kirchengüter und anderen Güter, die seitens der Mainzer Kirche dem Kloster zusammen mit den Befestigungen abgekauft worden sind, werden die Mainzer und die Paderborner Kirche zu gleichen Teilen besitzen und den vertraglich festgelegten Preis dem Kloster Helmarshausen bezahlen. Die Burgbauten um Kloster und Pfarrkirche in Helmarshausen werden abgerissen. Die Mönche, die das Kloster verlassen haben, sollen zurückkehren, ihre Güter und Einkünfte nutzen und den Gottesdienst ausüben. Reinbold, eine Zeit lang Abt, wird von den Urteilssprüchen, von denen er vom zuständigen Bischof freigesprochen werden kann, losgesprochen. Reinbold wird sich, wie schon vor seinem letzten Eindringen in das Kloster, in andere Orte außerhalb dieses Klosters und der Befestigungen begeben müssen und Engelhard, jetzt Abt, bleibt in der Stellung, in der er jetzt ist, bis durch die vier Schiedsrichter über sein Recht entschieden ist. Für den Unterhalt des Reinhold und des Engelhard, wenn an dessen Stelle ein anderer Geeigneter die Leitung des Klosters übernehmen wird, soll rechtzeitig eine Regelung getroffen werden. Die Mainzer und die Paderborner Kirche werden bei der Erwerbung von Rechten im übrigen Teil der Befestigungen durch Kauf, Pfändung oder auf andere Weise und bei der Errichtung neuer Befestigungen um die alten herum gemeinschaftlich verfahren. Bei der Wiederherstellung des zerstörten Pfarrhauses wird nach der Entscheidung der vier Schiedsrichter verfahren werden.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Reg. d. Erzbischöfe v. Mainz I, 2, Nr. 1449
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Erzbischof Heinrich von Mainz und Bischof Bernhard von Paderborn einigen sich über den Kauf von Teilen der Burg Krukenberg und der Stadt Helmarshausen mit Abt und Konvent des Klosters Helmarshausen folgendermaßen: Der Kölner Kirche soll ihr Recht an der jetzt dem Bischof von Paderborn verpfändeten Hälfte der Befestigungen, dem Bischof und der Kirche von Paderborn soll das geistliche Recht in dem genannten Kloster und den Befestigungen uneingeschränkt bleiben. Von der anderen dem Kloster Helmarshausen gehörenden Hälfte der Befestigungen erhalten laut Vertrag die Mainzer Kirche, die Paderborner Kirche und das Kloster Helmarshausen je ein Drittel; die genannten Kirchen gewährleisten Burghut und Burgfriede. Die Kirchengüter und anderen Güter, die seitens der Mainzer Kirche dem Kloster zusammen mit den Befestigungen abgekauft worden sind, werden die Mainzer und die Paderborner Kirche zu gleichen Teilen besitzen und den vertraglich festgelegten Preis dem Kloster Helmarshausen bezahlen. Die Burgbauten um Kloster und Pfarrkirche in Helmarshausen werden abgerissen. Die Mönche, die das Kloster verlassen haben, sollen zurückkehren, ihre Güter und Einkünfte nutzen und den Gottesdienst ausüben. Reinbold, eine Zeit lang Abt, wird von den Urteilssprüchen, von denen er vom zuständigen Bischof freigesprochen werden kann, losgesprochen. Reinbold wird sich, wie schon vor seinem letzten Eindringen in das Kloster, in andere Orte außerhalb dieses Klosters und der Befestigungen begeben müssen und Engelhard, jetzt Abt, bleibt in der Stellung, in der er jetzt ist, bis durch die vier Schiedsrichter über sein Recht entschieden ist. Für den Unterhalt des Reinhold und des Engelhard, wenn an dessen Stelle ein anderer Geeigneter die Leitung des Klosters übernehmen wird, soll rechtzeitig eine Regelung getroffen werden. Die Mainzer und die Paderborner Kirche werden bei der Erwerbung von Rechten im übrigen Teil der Befestigungen durch Kauf, Pfändung oder auf andere Weise und bei der Errichtung neuer Befestigungen um die alten herum gemeinschaftlich verfahren. Bei der Wiederherstellung des zerstörten Pfarrhauses wird nach der Entscheidung der vier Schiedsrichter verfahren werden.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Reg. d. Erzbischöfe v. Mainz I, 2, Nr. 1449
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ