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Regest: Auberlin Körer von Betzingen und daselbst gesessen bekennt, daß er für sich und alle seine Erben zu einem steten Erblehen bestanden und empfangen hat von Samuel Grötzinger und Jeorg Geyler, Bürgern und Pflegern der armen Sondersiechen zu Reytlingen, den Hof der Armen zu Betzingen, den vormals sein Vater selig Auberlin Kerer, doch nur zu einem Leiblehen, innegehabt und gebaut hat. Darein gehört: Haus, Scheuer, Hofraiti und 1 Viertel Garten daselbst, zwischen Paulin Schärers Eigen und Ludwig Müllers Hofraiti gelegen, ferner 15 Mannsmahd 2 Viertel Wiesen, 43 Jauchart Ackers in den 3 Zelgen, wie solche Güter mit ihren Gelegern (= Lagen) und Anstößern von seinem Vater selig Auberlin Kerer 1564 in einer Neuerung angezeigt worden sind.
Wiesen:
ungefähr 3 Viertel auf Ouwiesen zwischen Jeorg Truchs' und Claus Baurs Wiesen; die Wiese zinst den Heiligenpflegern zu Reutlingen 8 Schilling 4 Heller
1 1/2 Mannsmahd Wiesen auf der Ouwiesen zwischen Ludwig Erbin Wies, die dem Spital zu Reutlingen gehört, und Marx Weyprehts zu Custertingen Wiese, die in den Spenden-Hof gehört
1 Mannsmahd 1 Viertel auf der Ouwiesen auf der einen Seite an Bastin Wanndels zu Custertingen Lehenwies und auf der andern an Jerg Truchsäß' Lehengütern; gibt jährlich den Caplänen zu Reytlingen 5 Schilling
1 1/2 Mannsmahd in Bomgarten zwischen dem Braithenbach und Jacob Rüwlins des Hongen (? Hengen?) zu Betzingen Lehenwies
3 Viertel in Bomgarten zwischen des Spitals Lehenwies, die Heinz Schirms Witib innehat, und Claus Baurs Lehenwies; gibt samt der vorhergehenden Wies der Pfründ zu Umenhausen 9 Schilling Heller
1/2 Mannsmahd in Schnellenwieslin, ist auf der einen Seite ein Anwander, auf der andern Seite an Ulrich Netz' Lehenacker; zinst dem Heiligen zu Betzingen jährlich 3 Schilling
3 Viertel im Nybelloch an dem Braithenbach und ist auf der andern Seite ein Anwander
3 Mannsmahd Wiesen in Nybelloch zwischen dem Braittenbach und Hans Buckhs Lehenacker
1 1/2 Mannsmahd auf Steig zwischen Thoma Humels zu Reytlingen Witib Acker und Jeorg Truchsäß' Lehenacker
ungefähr 4 Mannsmahd hinterm Hau auf dem Bühel zwischen Heinrich Freys Lehenwald und Jeorg Truchseß' Lehenwies.
Äcker in der 1. Zelg vor Dägerschlachter Hölzlin:
1 1/2 Jauchart vor der Brucken zwischen Ludwig Haintzmans und Caspar Knapps Lehenäckern
1 Jauchart zu Härloch, genannt der Labhardt zwischen Jacob Schirms und Jeorg Stechenfingers Gütern
1 Jauchart zu Härlach, genannt Labhart, auf der einen Seite an Michel Tigels und Claus Baurs Lehenäckern
1 Jauchart im Prüel in Rossin zwischen Hans Sauters Lehenacker und Lenzin Lampparters Wiese
1 Jauchart in Rossen zwischen Ludwig Haintzmans und Rüewlins Lehengütern
3 Viertel zu den Rossen zwischen der Pfünd zu Reytlingen Lehen und Matheus Korers Äckern
2 Jauchart zu Rossen zwischen Jeorg Truchsäß Lehenacker der Armen und der Pfründ Lehengütern, die Martin Guetbrot baut
1 Jauchart vor Degerschlachter Hölzlin zwischen Balthus Korers Lehenacker und dem gemeinen Weg
1 Jauchart auch daselbst zwischen Hans Lampparters und Hans Hürmlingers Hof und Lehenäckern
1 Jauchart bei dem Fuchsbann zwischen Jacob Schirms Lehen und dieses Hofs Acker
1 1/2 Jauchart auch daselbst zwischen Martin Schmidts Lehen und dieses Hofs Acker
1/2 Jauchart zu Hörloch zwischen Baltus Korers und Hans Buckhs Hofgütern
Die andere Zelg zu Fallenbach und Braythen:
3 Jauchart beim Weyhen zwischen dem Braytten und Reytlinger Wasen
1 Jauchart am Hollderacker zwischen Ulrich Netz und Lienhart Haas
1 Jauchart im Schnellenwieslin an dem Schnellenwieslin, ist auf der andern Seite ein Anwander
3 Jauchart auf der Braickha zwischen Martin Schmidts und Ulrich Netz' Lehengütern
1 1/2 Jauchart auf dem Rinnenwäselin zwischen Matheus Korers und Claus Baurs Lehenacker
1 Jauchart am Fallenbacher Weg zwischen Ludwig Millers Lehenacker und dem Fallenbacher Weg
1 1/2 Jauchart zu Fallenbach zwischen Jeorg Truchseß und Claus Baurs Lehenacker
1 1/2 Jauchart zu Fallenbach zwischen Jacob Schürms und Ludwig Müllers Lehenacker
1 1/2 Jauchart daselbst zwischen Hans Guetbrots zu Wannweil und Michel Tigels Lehengütern
1 Jauchart auch daselbst zwischen Wannweiler Wies und Hans Guetbrots Acker gelegen.
Die dritte Zelg am Düetweg.
2 Jauchart bei den Grüessen (?) zwischen Matheus Korers und Jacob Rielins Lehenacker
1 1/2 Jauchart auch daselbst zwischen Leonhart Haas' und Ludwig Haintzmans Hofacker
1 1/2 Jauchart bei den Gütern zwischen Jeorg Trusehs' und Ludwig Haintzmans Hofacker
2 1/2 Jauchart auf dem Dietweg einerseits an Hans Hürlingers, andererseits an Heinrich Freihs (?) Lehenacker
1 Jauchart 1 Viertel auch daselbst zwischen Ulrich Netz' und Heinrich Freyhs Hofacker
2 Jauchart an der Halden zu Wackers Bronn zwischen der Armen Hofackern, die Jerg Truchseß und Ulrich Netz bauen
1 Jauchart zu Weingarten zwischen Hans Fidelers und Auberlin Schürers eigenen Äckern.
Er hat den Hof empfangen um das Drittel aller Früchte, das er, seine Erben und Nachkommen den Armen jährlich auf den Äckern zu Landgarb richten und geben sollen. Sie sollen die Früchte ohne Kosten für die Armen abschneiden, in deren Scheuer vor den eigenen Früchten führen, barnen und darin keine Arglistigkeit brauchen. Wenn sie schneiden wollen, sollen sie das den Armenpflegern 3 oder 4 Tage zuvor zu wissen tun. Diese sollen dann einen Landgarber, ohne Kosten für den Maier, schicken, der ihnen ihres Drittels wartet und es empfängt. Der Maier soll ihm zu essen geben. Wenn die eingeheimsten Früchte auf des Almuesens Kosten ausgedroschen sind, soll der Maier sie auf seine Kosten abliefern. Dagegen soll das Almuesen denjenigen, die die Früchte abgeliefert haben, auf einmal ziemlich zu essen und den Rossen Futter zu geben schuldig sein. Wenn die Landgarb ausgedroschen ist, soll dem Maier das Stroh alles, das davon gemacht worden ist, auf den Hof gegeben werden und das Kurzfutter, Helben (= Spreu) ihm heimdeihen (= anheimfallen), Der Maier soll und will jährlich auf St. Martins Tag zu Wieszins bezahlen 5 Pfund 12 Schilling Heller, 1 Faßnachthenne, 60 Eier, 2 Herbsthühner. Nachdem aus den Gütern dieses Hofs, auch sonst diesem Almuesen, 1 Pfund 5 Schilling Heller und dann noch weiter 7 Pfund, um die neben diesen Hofgütern auch andere mehr zu Umenhausen und zu Reytlingen verschrieben sind, jährl. Zins geht, soll und will der Maier diese Zinse ohne Nachteil des Almuesens entrichten. Von dem Maier ist versprochen worden, den Hof mit allen Zugehörden in guten Ehren, ziemlichem Bau und Wesen in Dorf und Feld zu halten, die Äcker und Wiesen zu reuten, zu säubern, zu vermachen, an keiner Stelle wüst und ungebaut liegen zu lassen, sondern mit Düngen und allem üblichen Bau zu rechter Zeit zu versehen. Der Maier soll Heu, Stroh, Mist und Kurzfutter, so auf diesem Hof wächst und gemacht wird, zum Nutzen des Hofs brauchen, darauf bleiben lassen und nichts davon verkaufen noch auf seine eigenen Güter verwenden. Wenn der Maier diese Bestimmungen nicht einhielte, soll er darum strafbar sein und dem Almuesen billige Bekehrung (= Entschädigung) nach des Schultheißen und Gerichts zu Betzingen Erkenntnis zu tun schuldig sein. Erkennen diese, daß der Maier die Lehenschaft verwirkt habe, oder was Abtrags (= Entschädigung) sie sonst erkennen, dem soll unweigerlich nachgekommen werden. Der Hof darf nicht wegen Erbschaft oder aus sonst einem Grunde zerteilt werden, sondern soll immer in einer Hand bleiben und von einem Maier gebaut werden. Weiter ist bestimmt, daß kein Maier die Lehenschaft dieses Hofs noch ein darein gehöriges Gut versetzen, verkaufen, mit Gülten oder Zinsen beschweren oder irgend eine Änderung mit den Gütern vornehmen darf ohne Erlaubnis der Pfleger. Doch kann der Maier die Lehenschaft Samentkaufs (= als ganze) verkaufen an einen andern Maier, der den Pflegern gefällig und für einen Baumann aufzunehmen ist. Bei Uneinigkeit über die Person des Maiers soll darüber ein Erkenntnis von Schultheiß und Gericht zu Betzingen geschehen, ob der, der die Lehenschaft gekauft hat, für einen Baumann aufzunehmen sei oder nicht. Wenn erkannt wird, daß er zu einem Maier tauglich sei, so können die Pfleger ihm den Hof leihen oder die Lehenschaft um den Kaufpreis zu ihren Handen lösen, was ihnen füglich und gefällig ist (= wie es ihnen paßt). So oft der Hof wegen Verkaufs oder Sterbens von einer Hand in die andere kommt, soll der vom Hof lebendig oder tot Abgehende 5 Pfund 12 Schilling und der darauf Kommende zu Handlohn auch soviel den Almuesen geben und jedesmal in Monatsfrist bezahlen. Dieweil aber wegen einer Wiese, die jetzt geackert (= gepflügt) ist, 12 Schilling am Wieszins abgezogen werden, sollen die 12 Schilling, solang die Wiese gebaut wird, auch an Weglöse und Handlohn abgehen. Der Maier verspricht, allem Inhalt dieses Briefs nachzukommen und dem Almuesen täglich dienstbar zu sein, wie es des Hofs Recht und von alters her bis auf heutigen Tag Brauch und Gewohnheit ist.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Der 1. Hof.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Siegel (Erhaltung): Siegel in Holzkapsel vorhanden
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Fabian Egen, Syndicus und Stadtschreiber zu Reytlingen
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.