Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht den Burgstadel Heppenheft, der ihm als Lehen verfallen ist, dem Johannes Mannheimer zur Erbpacht mit allem Begriff und Zugehörde wie Hag, Graben, Garten, Feld, Erbautem und Unerbautem, aber mit der Einschränkung, dass ohne gesonderte Erlaubnis des Pfalzgrafen dort kein "burglicher" Bau mehr entstehen und sich der Pächter auch nicht der Bäche zum Fischen gebrauchen dürfe. Johannes entrichtet dafür einen jährlichen Zins über 9 rheinische Gulden in Gold zu St. Martin [= 11.11.] oder vierzehn Tage danach an den Zollschreiber zu Kaub. Als Unterpfand werden der Burgstadel und ein Weingarten des Johannes, der in der Kauber Mark liegt und auf 300 Gulden geschätzt wird, eingesetzt. Beides soll dem Pfalzgrafen verfallen, wenn Johannes des Zinses säumig würde. Burgstadt und Weingarten dürfen nicht aufgeteilt und nur veräußert werden, wenn der Zins und die verabredeten Artikel versichert werden.