Vor dem Richter Johann Borcken und den Schöffen Jakob up der Heiden, Johann Kuchenbecker (Koken-), Peter von Binen, Johann to Borcken, Cord Hettermann, Hermann Vuirpil und Johann Wessel zu Werden ist bekanntgemacht worden, daß in der Sache des Johann Padberg gegen die Provisoren des Heilig-Geist-Hospitals zu Essen wegen des Guts Klein- Barnscheid festgestellt wurde, daß das Gut im Gericht Werden dingpflichtig war und daß in der Sache mehrere Verhöre stattgefunden haben. Als beide Parteien ein Urteil begehrten, haben die Schöffen sie an die Herren zu Aachen als die obere Instanz verwiesen, da sie sich selbst in der Angelegenheit nicht kompentent fühlen. Diese haben ein versiegeltes Urteil geschickt, das am 5. März 1550 im rechten gehegten Gericht geöffnet und verlesen wurde. Es besagte, daß Johann Padberg mit Recht bei der Erbschaft bleibt. Die Provisoren sind verpflichtet, die angebotenen Schutzpfennige zu nehmen. Die Richter sind verpflichtet, Johann anzuweldigen und Bann und Friede zu tun. Der Richter ist entsprechend dieser Weisung verfahren. - Es siegeln Richter und Schöffen. - ... am satersdage nae Trinitatis.