Philips de Vayt, Pawin van dem Werde, Jakob Hoychgem, Arnolt von Nodenbich und alle anderen Schöffen von Mehlem (Melenhem) bekunden, dass vor ihnen Johann Oytgin Stiin Frensen sun und seine Ehefrau Elze sowie Henken Grayue und seine Ehefrau Fie bekannt haben, dass sie von den Bonner Kanonikern Ludwig Mulen von Binsfeld (Bynsvelt) und Welter von Isweiler (Yswilre) ihr Haus, Hof, Hofstatt und Wingert samt Bäumen zu Erbpacht genommen haben. Sie sollen auf ihre Kosten und Gefahr von wegen der beiden Kanoniker bzw. des Kapitels von Bonn alljährlich 18 Pfennige und 1 Gans in den Hof von Hochstaden (Hoy-), dem Richwin von Ellestorp 6 Pfennige und 1 Huhn, in den Hof von Müllenark (Mulenarken) 5 Pfennige und den Kirchmeistern 6 Pfennige je nach Fälligkeit entrichten und des weiteren am Remigiustag [1. Oktober] 3 Malter Weizen, 2 Pfennige nächst dem besten, der auf dem Markt zu Bonn feilgeboten wird, in den Speicher des Kapitels dem Hebdomadar abliefern. Für die sichere Bezahlung dieser Zinse haben die Eheleute den Verpächtern 3 Viertel Land zu Rüngsdorf (Reymstorp) in der Aue beim Land des Heytchin von Holzheim (Holthem), das in die Kirche dort jährlich 6 Pfennige zahlt, zu Unterpfand gesetzt. Wenn Johann und Elze die 3 Malter Weizen nicht spätestens bis Mitte März nach Remigius und die Zinse nicht bei Fälligkeit entrichten, sind Haus, Hof, Hofstatt, Wingert und Land samt dem Unterpfand dem Dekan und Kapitel los und ledig erfallen, die es unangefochten als ihr Erbe behandeln können. Jedoch sollen sie 25 Pfennige bei Gericht hinterlegen, und dann sollen Amtmann und das Gericht ihnen alle Gewalt abtun. Das Pachtgut sowie das Unterpfand sind mit Pacht und Zinsen gesamtschuldnerisch belastet. Dieses gesamte Erbe soll auch nicht in mehr als 2 Hände aufgeteilt werden, und es soll alle gebührenden Abgaben und Lasten übernehmen. - Die Schöffen kündigen auf Bitten beider Parteien ihr gemeines Siegel an. Gegeven 1364 up sunt Peters dagh als men scriift ad cathedram.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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