Entscheid der Markherren Philipp und Albrecht von Seldeneck und Claus Meier, Vogt zu Sasbach, zwischen den gemeinen Markgenossen einerseits und den 3 d Marktzins Entrichtenden in Oberachern anderseits, daß Leztere zu Daubholz und Gerten die Rechte gemeiner Markgenossen haben, und wie solche durch Heimburger gerügt werden sollen, zum Gräben und anderer Dienstbarkeit aber in der Mark nicht verpflichtet sind