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Kaiser Leopold I., setzt in Bestätigung früherer kaiserlicher Privilegien fest, dass jeder Bürger von Nürnberg der einen Blutbann, ein Halsgericht oder sonst ein Gut innerhalb des Gebietes der Stadt oder in einem Umkreis von sechs Meilen ringsum vom Reiche zu Lehen trägt, solches niemals an einem Auswärtigen, sondern entweder an den Rat oder einem seiner Mitbürger veräußern solle.

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Staatsarchiv Nürnberg
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