Paul Schindelin, Stadtammann in Ravensburg, beurkundet Urteil in Sachen Klaus Haini der Weber gegen Johann [II. Blarer], Abt zu Weingarten, bzw. dessen Zehender als Vertreter. Haini hatte vor dem Landgericht auf Leutkircher Heide Besitzeinweisung erlangt auf den Bau ("kerr") und das Haus zu Immenstaad ("Ymi stad") am Ried sowie zwei Stück dazu gehörende Stück Reben und das Holz in Stocken gelegen. Die Einweisung war erfolgt wegen einer Schuld von Hans Will, Peter Keller und Üli Trüttli bei ¿Hans Appenwiler. Dieser hatte aufgrund einer Schuldverschreibung über 11 lb weniger 5 ß d geklagt und ein Urteil über 13 1/2 lb weniger 1 ß h rückständiger Zinsen sowie 20 lb h Schaden erlangt. Keller hatte sich ohne Erfolg an das Hofgericht Rottweil gewandt, um das landgerichtliche Urteil anzugreifen. Nachdem Haini die str. Güter von Appenwiler geerbt hatte, hat ihn der Abt aus dem Besitz ("still nutzlich geweir") geworfen. Die Beklagten berufen sich auf einen von Keller ausgestellten Revers, demzufolge das Gut dem Kloster Weingarten gehört und Keller nur auf Lebenszeit verliehen war, sowie auf Urteile des Gerichts Hagnau und des Offizials von Konstanz zugunsten des Klosters. Diesem wird auch in vorliegender Instanz das Gut zugesprochen, jedoch mit dem Zusatz, daß Haini bei den Mitschuldnern der Verschreibung Regreß nehmen kann.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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