Paul Schindelin, Stadtammann in Ravensburg, beurkundet Urteil in Sachen Klaus Haini der Weber gegen Johann [II. Blarer], Abt zu Weingarten, bzw. dessen Zehender als Vertreter. Haini hatte vor dem Landgericht auf Leutkircher Heide Besitzeinweisung erlangt auf den Bau ("kerr") und das Haus zu Immenstaad ("Ymi stad") am Ried sowie zwei Stück dazu gehörende Stück Reben und das Holz in Stocken gelegen. Die Einweisung war erfolgt wegen einer Schuld von Hans Will, Peter Keller und Üli Trüttli bei ¿Hans Appenwiler. Dieser hatte aufgrund einer Schuldverschreibung über 11 lb weniger 5 ß d geklagt und ein Urteil über 13 1/2 lb weniger 1 ß h rückständiger Zinsen sowie 20 lb h Schaden erlangt. Keller hatte sich ohne Erfolg an das Hofgericht Rottweil gewandt, um das landgerichtliche Urteil anzugreifen. Nachdem Haini die str. Güter von Appenwiler geerbt hatte, hat ihn der Abt aus dem Besitz ("still nutzlich geweir") geworfen. Die Beklagten berufen sich auf einen von Keller ausgestellten Revers, demzufolge das Gut dem Kloster Weingarten gehört und Keller nur auf Lebenszeit verliehen war, sowie auf Urteile des Gerichts Hagnau und des Offizials von Konstanz zugunsten des Klosters. Diesem wird auch in vorliegender Instanz das Gut zugesprochen, jedoch mit dem Zusatz, daß Haini bei den Mitschuldnern der Verschreibung Regreß nehmen kann.
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Paul Schindelin, Stadtammann in Ravensburg, beurkundet Urteil in Sachen Klaus Haini der Weber gegen Johann [II. Blarer], Abt zu Weingarten, bzw. dessen Zehender als Vertreter. Haini hatte vor dem Landgericht auf Leutkircher Heide Besitzeinweisung erlangt auf den Bau ("kerr") und das Haus zu Immenstaad ("Ymi stad") am Ried sowie zwei Stück dazu gehörende Stück Reben und das Holz in Stocken gelegen. Die Einweisung war erfolgt wegen einer Schuld von Hans Will, Peter Keller und Üli Trüttli bei ¿Hans Appenwiler. Dieser hatte aufgrund einer Schuldverschreibung über 11 lb weniger 5 ß d geklagt und ein Urteil über 13 1/2 lb weniger 1 ß h rückständiger Zinsen sowie 20 lb h Schaden erlangt. Keller hatte sich ohne Erfolg an das Hofgericht Rottweil gewandt, um das landgerichtliche Urteil anzugreifen. Nachdem Haini die str. Güter von Appenwiler geerbt hatte, hat ihn der Abt aus dem Besitz ("still nutzlich geweir") geworfen. Die Beklagten berufen sich auf einen von Keller ausgestellten Revers, demzufolge das Gut dem Kloster Weingarten gehört und Keller nur auf Lebenszeit verliehen war, sowie auf Urteile des Gerichts Hagnau und des Offizials von Konstanz zugunsten des Klosters. Diesem wird auch in vorliegender Instanz das Gut zugesprochen, jedoch mit dem Zusatz, daß Haini bei den Mitschuldnern der Verschreibung Regreß nehmen kann.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 121
00974
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 15. Jahrhundert
1431 April 20 (an frittag vor sant Jörgen tag)
34 x 63 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Ausstellungsort: Ravensburg
Aussteller: Paul Schindelin, Stadtammann in Ravensburg
Empfänger: Abt und Zehender des Klosters Weingarten
Siegler: Aussteller
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., leicht besch.
Aussteller: Paul Schindelin, Stadtammann in Ravensburg
Empfänger: Abt und Zehender des Klosters Weingarten
Siegler: Aussteller
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., leicht besch.
Appenwiler, Hans
Blarer, Johann II.; Abt von Weingarten
Haini, Klaus
Keller, Peter
Schindelin, Paul; Stadtammann
Trüttlin, Üli
Weingarten, Johann II. Blarer; Abt
Will, Hans
Hagnau am Bodensee FN; Gericht
Immenstaad am Bodensee FN
Immenstaad am Bodensee FN; Flurstücke
Konstanz KN; Bistum, Offizial
Leutkircher Heide, Landgericht
Ravensburg RV; Stadtammann
Ried, aufgeg. in Immenstaad am Bodensee FN
Rottweil RW; Hofgericht
Weingarten RV; Kloster, Zehender
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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21.11.2025, 15:20 MEZ
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