Kurfürst Philipp von der Pfalz und Hans Böcklin (Bockell), Ritter und Meister zu Straßburg und der dortige Rat bekunden, dass sie ¿ gemäß dem alten Herkommen zwischen der Pfalzgrafschaft und der Reichsstadt am Rhein und ihrem gutem Willen zur neuerlichen Bestätigung ¿ eine Einung und ein Bündnis abgeschlossen haben. Es folgen Bestimmungen u. a. zur Vermeidung von gegenseitiger Feindschaft, zum Verbot von Enthalt, Unterstützung und Geleit der Feinde des anderen nach Verkündung durch eine Seite mit Ausnahme von Rechtstagen, zur Ausnahme von Kaufleuten beim Handel, die "die kriege nit hellffen triben", zu gegenseitigen Forderungen und einem gütlichen oder rechtlichen Austrag mit jeweils zwei Zusätzen vor einem Obmann zu Hagenau, zu Dauer und Fristen des Austrags, zur Vereidigung der Schiedsleute mit Schwur zum unparteiischen Austrag, zum Ersatz der Schiedsleute und der zeitweisen Entbindung ihrer Eide gegenüber den Streitparteien, zur Auslosung des Obmanns, zu Klagen von Prälaten, Räten, Mannen, Dienern oder Untertanen des Pfalzgrafen gegenüber der Stadt und umgekehrt, zur Verhandlung von Klagen gegenüber nicht gerichtsässigen Edelleuten (so dann sitzent inn schlossen oder an andern enden do kein besetzt gericht ist) vor dem Heidelberger Hofgericht, zu Klagen von der Pfalz "zugewandten" gegenüber nicht gerichtsässigen "zugewandten" der Stadt, zur Verhandlung von Lehen, von Dinghöfe betreffenden Angelegenheiten sowie Eigen- und Erbsachen sowie zur Durchsetzung der Urteile. Die Einung soll beiden Parteien an ihren Rechten und Freiheiten unschädlich sein und sechs ganze Jahre nach Ausstellung währen. Kurfürst Philipp nimmt aus: Papst, Kaiser, alle seine bayerischen Vettern, mit denen er in Einung steht und alle Bischöfe, von denen er Lehen trägt [Straßburg, Würzburg, Bamberg, Worms und Speyer], weiter insbesondere den Bischof von Würzburg, Landgraf Heinrich III. von Hessen, die Grafen Eberhard d. Ä. und Eberhard d. J. von Württemberg, die Städte Speyer, Heilbronn und Wimpfen sowie alle geschworenen Burgfrieden. Die Stadt Straßburg nimmt aus: Papst, Kaiser, Bischof sowie Dompropst, Dekan und Kapitel zu Straßburg, Herzog Siegmund von Österreich, Herzog René II. von Lothringen, den Bischof von Basel, die Städte Basel, Colmar, Schlettstadt, Kaysersberg, Oberehnheim, Rosheim, Münster im Gregoriental, Türkheim, die oberländischen Städte und Länder, namentlich die Eidgenossen Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus, Freiburg im Üechtland, Solothurn und alle geschworenen Burgfrieden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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