Es wird bekundet, dass Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Bernhard von Bach, Ritter, sich über Güter, Zinsen, Gülten und anderes des Hans Rulmann (Rulmans Hansen) von Offenburg, die über Gebot oder anders zu ihren Händen gelangt sind (erobert oder inbracht) oder noch kommen mögen, geeinigt haben. Jeder soll daran die Hälfte erhalten, keiner einen separaten Vertrag oder eine Vereinbarung abschließen, eingebrachter Schadensersatz ist ebenfalls hälftig zu teilen. Beide Seiten erhalten eine gleichlautende Ausfertigung dieser Vereinbarung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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