Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Feb. 1771, welche die Appellanten dazu verurteilte, den Appellaten für zwei Obligationen von 1743 über 1000 Rtlr. species und von 1744 über 1000 Rtlr. current zuzüglich der rückständigen Zinsen zu entschädigen. Die Obligationen sind von der hoch verschuldeten und nunmehr in Armut ausgestorbenen Familie von Pompiacini auf den Gruitener Hof, sonst auch Schontzer oder Nievenheimer Hof genannt, ausgestellt worden. Das Haus Gruiten ist ein adeliges, vom Herzog von Jülich lehnsrühriges, im Kirchspiel Gilverath im kurköln. Amt Hülchrath gelegenes Gut, das 1765 zwangsversteigert worden ist. Der Appellat verklagte vor der 1. Instanz die Appellanten auf Schadenersatz, da sie für die beiden Kredite gebürgt hätten. Er warf ihnen ferner vor, die Lehnsrührigkeit und die sonstigen Belastungen des Guts mutwillig verschwiegen zu haben. Gegen das Verfahren am RKG erhebt er Einrede wegen eines Formfehlers; die Einholung eines Kautionsscheins sei versäumt worden.