Ehevertrag zwischen Johann Joseph Gf. Schlandersberg (Sg. 1), Freiherr von Annaberg, Sohn des + Gf. Karl Maximilian und seiner + Efr. Maria Elisabetha geb. Freiin Vinteler von Plätsch und Runkelstein ("Runglstein") und Margaretha Dorothea Josepha Ulner von Dieburg (Sg. 4), Tochter des Franz Pleickard Ulner von Dieburg, (Sg. 5), kurpfälzischer Geheimer Rat, Regierungs-Vizepräsident, Renten- und Wechselgerichtspräsident, Oberamtmann zu Otzberg und Umstadt, und seiner + Efr. Maria Theresia Josepha geb. von Haxthausen, erstellt im Beisein von - seitens des Bräutigams - Anton Jenebein Recordin Freiherr von Stein (Sg. 2), kurpfälzischer Geheimer Rat, Kämmerer, Intendant de la Musique und Koadjutor der Deutschordensballei Tirol, Graf Christoph Evericht von Troyer (Sg. 3), Freiherr zu Treuenstein ("Troyenstein"), Gißbach, Pfandherr zu Stein "aufm Riffen und Uttenheim", kurpfälzischer Kämmerer und Gardegrenadierregimentshauptmann, - von Seiten der Braut - ihr Vater Heinrich Wilhelm Freiherr von Sickingen (Sg. 7), kaiserlicher Geheimer Rat, kurpfälzischer Obrist Hofmeister und Oberamtmann zu Bretten, Karl von Sickingen (Sg. 8), kurpfälzischer Geheimer Rat, Obrist-Stallmeister, Grandmaitre de la garde Noble, Oberamtmann zu Kaiserslautern, Ritter des St. Hubertusordens, als nächste Agnaten ihr Bruder Johann Wilhelm Ulner von Dieburg (Sg. 6), kurpfälzischer Kammerherr und Regierungsrat. Die Braut soll ihrem Ehemann als Heiratsgut 2000 Gulden, den Gulden zu 60 Kreuzer, zubringen sowie das, was ihr von ihrer + Mutter und ihrem + Großvater Johann Raab von Haxthausen geschenkt worden sei, jedoch ihr Vater noch zeitlebens nutzen könne. Ferner erhalte sie von ihrem Vater 1000 Carolin zur Ausstattung; sie soll auf alle väterlichen, mütterlichen, brüderlichen und großväterlichen Erbfälle - ausgenommen Berücksichtigungen in deren Testamenten, sowie bei Aussterben des Mannesstammes - mit Zustimmung ihres Ehemannes verzichten. Der Bräutigam will ihr 4000 Rhein. Gulden widerlegen, versichert auf gen. Gütern zu dem Schloss Kasten, Güter im Gericht Kastelbell, Schlanders, Glurns und Mals, welche er von seiner Mutter und seiner Schwester verehelichte von Sal(in) 1731 und 1735 ererbt hat. Ferner will er die Braut mit 100 Spezies Dukaten bemorgengaben und mit einem ausgestatteten Wittumssitz, nämlich mit Schloß Kasten samt Zubehör und neu im Bau befindlicher Wohnung. Ehesteuer und Widerlage sollen immer genügend versichert sein und von beiden ebenso wie das erworbene Gut gemeinsam genutzt werden. Sollte sie von der Verlassenschaft ihres Ehemannes und von den in der Ehe gezeugten Kinder Abstand nehmen, soll er ihr neben Heiratsgut und Morgengabe, die Pension der Widerlage, eine jährliche Gülte von 1000 Rhein. Gulden, zwei Pferde, Kutsche und Fourage in ihre Wohnung geliefert werden. Im Todesfall eines Ehepartners sind für die verschiedenen genannten Fälle, z. B. dass keine bzw. dass Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten; über Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, Beisitz, zugebrachtes und erworbenes Gut und dessen Weitervererbung gen. Regelungen getroffen worden, ferner der Verlust aller Wittumsansprüche (bei Wiederheirat der Efr.), sowie Berücksichtigung der Kinder aus weiteren Ehen bei der Vererbung. Alle Streitigkeiten, die aufgrund der Eheberedung entstehen sollten, sollen in genannter Form beigelegt werden.