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Wigand Volker, Offizial des Grafen Ruprecht von Solms, Domkustos
und Propst von St. Johann in Mainz, außerdem Pfarrer in Lüder, berichtet
den von ...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1471-1480
1479 November 23 -24, 1479 Dezember 18
Ausfertigung, Papier, Notarszeichen, unbesiegelt
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... uff Dinstag Clementis der do ist gewest der dreyundtzwentzigiste tag des monat November tzu latin genant in dem jare do man schreib nach Crist geburt viertzehenhundert und nuene und sibzitzig [!]
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Wigand Volker, Offizial des Grafen Ruprecht von Solms, Domkustos und Propst von St. Johann in Mainz, außerdem Pfarrer in Lüder, berichtet den von Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, und Kaspar von Buchenau genannt zu Lindheim eingesetzten Richtern, dass ihn Abt Johann und Junker Kaspar von Buchenau 1479 November 23 beauftragt haben, in Anwesenheit des unten genannten Notars nacheinander verschiedene Zeugen zu verhören. Die Zeugen werden vereidigt; sie versichern, wahrheitsgetreu auszusagen. Nach dem Verhör werden sie aufgefordert, ihre Aussagen nicht bekannt zu geben. Sowohl der Abt als auch Kaspar haben Zeugen benannt: Johann Kirsten, Pfarrer in Kerzell, 72 Jahre alt; befragt über die Ablösung einer Verpfändung durch den Abt, antwortet der Zeuge: der verstorbene Herr von Merlau [Johann von Merlau, Abt von Fulda] hat eine Verpfändung von Wigand von Buchenau über 600 Gulden abgelöst; das Geld haben Wigant und Johann von Lauch, Schwestersohn Wigants, erhalten. Frage: Aussteller der Urkunde? Antwort: [Johann] von Merlau, besiegelt mit seinem und des Kapitels Siegel. Frage: Mit Zinsen? Antwort: Ja. Frage: Höhe des Zinses? Antwort: ?, üblich war zu der Zeit aber ein Zins von einem Gulden von zehn Gulden. Frage: Jährliche oder einmalige [Zinszahlung]? Antwort: Das steht in der Urkunde. Frage: Zweck der Verpfändung? Antwort: Nutzen des Klosters. Frage: Ob der Vertrag auf ewig (uff ewege) ausgelegt ist? Antwort: Auf die Bürgen. Frage: Wer sind die Bürgen? Antwort: Müsste in der Urkunde stehen. Frage: Zahlungsort? Antwort: Müsste in der Urkunde stehen. Frage: Gilt die Verpfändung weiter (ferrer)? Antwort: ?, müsste in der Urkunde stehen. Frage: Aufgabe der Bürgen? Der Zeuge antwortet hier und bei den nächsten fünf Fragen mit dem Verweis auf die Urkunde. Frage: Datierung? Antwort: Müsste in der Urkunde stehen. Frage: Wer hat die Zahlung geleistet? Antwort: Er selbst; genau weiß er es aber nicht mehr, da es 42 oder ungefähr 40 Jahre zurückliegt. Frage: Wo geschah die Zahlung? Antwort: In Buchenau, im Haus (kempnaten) des Wigand von Buchenau, gelegen in Buchenau rechter Hand auf dem Weg zur Kirche; die Urkunde ist beim Abt von Hersfeld zur Absicherung des aufgewendeten Botenlohns hinterlegt worden. Frage: Wer hat die Zahlung erhalten? Antwort: Wie oben gesagt: von Lauch. Frage: Wurde Gewalt angewendet? Antwort: Die beiden von Lauch standen im Streit mit den von Buchenau und wollten unter Berufung auf ihr mütterliches Erbe Anteil an Buchenau erhalten; als Entschädigung dafür erhielten sie die 600 Gulden. Frage: In welcher Währung wurde gezahlt? Antwort: Nicht mit Dukaten, sondern mit rheinischen Gulden. Frage: Wann geschah es? Antwort: Vor 40 oder 42 Jahren; daher weiß er auch nicht mehr genau, wer gezahlt hat; sicher ist jedoch, dass gezahlt worden ist. Frage: Wie kam es dazu? Antwort: Der Abt von Fulda wollte die Schulden nicht behalten. Frage: Gab es eine Quittung? Antwort: ? Frage: Wer sind die Erben? Antwort: ? Weiterer Zeuge: Philipp von Herda, 70 Jahre alt, nicht böhmisch oder in Acht, wohnhaft beim Heiligen Kreuz in Lengsfeld [Stadtlengsfeld], mit den Parteien nicht verwandt oder verschwägert, sein Sohn ist jedoch mit der Tochter des Gottschalk von Buchenau verheiratet. Frage: Was für eine Verschreibung? Antwort: Der verstorbene Herr von Merlau [Johann von Merlau] hat eine Verpfändung von Wigand von Buchenau über 600 Gulden abgelöst. Frage: Höhe des Zinses? Antwort: ? Frage: Zweck der Verpfändung? Antwort: ? Frage: Ob der Vertrag auf ewig ausgelegt ist? Antwort: Auf die Bürgen. Frage: Womit ist die Pfandsumme besichert? Antwort: Müsste in der Urkunde stehen. Frage: (Ob die vorschribung)? Antwort: ? Frage: Wer sind die Bürgen und wozu sind sie verpflichtet? Antwort: Müsste in der Urkunde stehen. Frage: Wer hat die Zahlung geleistet? Antwort: Johann Kirsten, seinerzeit in der Kanzlei des Abtes von Fulda beschäftigt. Frage: Welcher Abt? Antwort: [Johann] von Merlau. Frage: Wo geschah die Zahlung? Antwort: In Buchenau. Frage: In welchem Haus? Antwort: unbekannt, er war nicht anwesend. Frage: Wer hat die Zahlung erhalten? Antwort: Der von Lauch als Neffe (swesters sone) des von Buchenau. Frage: In welcher Währung wurde gezahlt? Antwort: Mit rheinischen Gulden. Frage: Wie hat er von der Bezahlung erfahren? Antwort: Johann von Lauch hat es ihm mitgeteilt; er rüstete sich mit Harnisch und Pferd, um gegen den Markgrafen von Meißen oder den Landgrafen von Thüringen zu kämpfen. Frage: Wann geschah es? Antwort: Vor etwa 40 Jahren; daher weiß er auch die Umstände nicht mehr genau. Frage: Wie kam es dazu? Der Zeuge antwortet weitschweifig. Frage: Gab es eine Quittung? Antwort: ?, aber es ist sicher gezahlt worden. Die von Lauch und Eberhard (Ebert) von Buchenau waren dringend auf das Geld angewiesen; die Urkunde war wegen der Kosten beim Abt von Hersfeld hinterlegt worden. Am Mittwoch nach Clemens [1479 November 24] morgens zur achten Stunde wurde als weiterer Zeuge gehört: Heinrich von Buchenau, über 60 Jahre alt, nicht böhmisch oder in Acht, frei von Lastern. Frage: Was für eine Verschreibung? Antwort: Der verstorbene [Johann von Merlau] hat eine Verpfändung von Wigand von Buchenau über 600 Gulden abgelöst. Frage: War die Verschreibung verzinst?: Antwort: Ja. Frage: Höhe des Zinses? Antwort: ?, üblich waren zu der Zeit zehn Prozent. Frage: Zweck der Verpfändung? Antwort: ? Frage: Ob der Vertrag auf ewig ausgelegt ist? Antwort: Auf die Bürgen. Frage: Wer sind die Bürgen? Antwort: ? Frage: Womit ist die Verpfändung besichert?: Antwort: Müsste in der Urkunde stehen. Frage: Gilt die Verschreibung weiter? Der Zeuge antwortet hier und bei den nächsten elf Fragen mit dem Hinweis auf die Urkunde. Frage: Wer hat die Zahlung geleistet? Antwort: Die Räte des Abtes von Fulda, insbesondere Johann Kirsten. Frage: Wo geschah die Zahlung? Antwort: In Buchenau im Haus des Wigand von Buchenau bei der Kirche. Frage: Wo liegt das Haus (an welchem ende)? Antwort: Er ist nicht dabei gewesen. Frage: Wie hat er dann Kenntnis von der Bezahlung erhalten? Antwort: Er hat seinerzeit auf Buchenau gewohnt; sein verstorbener Bruder Rorich hat es auch gewusst, wie alle Bewohner von Buchenau. Die Urkunde ist wegen der Kosten und des Botenlohns beim Abt von Hersfeld hinterlegt worden. Frage: In welcher Währung wurde gezahlt? Antwort: Mit rheinischen Gulden. Frage: Wann geschah es? Antwort: Vor etwa 40 Jahren unter Abt [Johann] von Merlau. Frage: Wie kam es dazu? Der Zeuge antwortet weitschweifig u. a., dass die Angelegenheit seinerzeit im Land berüchtigt gewesen sei. Frage: Wer hat die Bezahlung erhalten? Antwort: Johann und Wigand von Lauch, die Wigands Neffen (swester sone) waren. Wigand Volker hat als Beauftragter des Abtes und mit Zustimmung des Kaspar von Buchenau das Verhör 1479 Dezember 18 (uff Sonnabent nehest vor sent Thomas apostoli ist nemlich gewest der XVIII tag des mandts December wintermandt genant) allein mit dem vierten Zeugen, Ritter Berthold von Mansbach (Berlt von Manspach), fortgesetzt; dieser ist 70 Jahre alt, nicht böhmisch oder in Acht, frei von Lastern; er hat vier Äbten von Fulda als Rat gedient, insbesondere [Johann] von Merlau, [Hermann] von Buchenau, [Reinhard] von Weilnau; [Johann] von Henneberg hat er jedoch noch nie gesehen. Frage: Was für eine Verschreibung? Antwort: Der verstorbene Johann von Merlau hat eine Verpfändung von Wigand von Buchenau über 600 Gulden abgelöst. Die Höhe des Zinses weiß er nicht, üblich waren zu der Zeit zehn Prozent. Frage: Jährlicher Zins?: Antwort: ? Frage: Zweck der Verpfändung? Antwort: Nutzen des Klosters. Frage: Ob der Vertrag auf ewig ausgelegt ist? Antwort: Auf Bürgen und Pfandschaft. Wer zu Bürgen bestimmt war und wie lang die Verpfändung bestehen sollte, weiß er nach über 40 Jahren nicht mehr. Es wird in der Urkunde stehen. Frage: Wer hat die Zahlung geleistet? Antwort: Die Räte des Abts von Fulda, insbesondere Johann Kirsten; wer noch anwesend war, weiß er nicht, da er nicht dabei war; die Zahlung geschah in Buchenau. Frage: Wer hat die Zahlung erhalten? Antwort: Johann und Wigand von Lauch, Neffen (swester sone) des Wigand von Buchenau. Frage: Haben die Empfänger eine besondere Urkunde (gewalts brieff) darüber besessen? Antwort: ?, es war aber bekannt, dass sie die nächsten Erben Wigants von Buchenau waren. Frage: Womit erfolgte die Bezahlung? Antwort: ? Frage: Wie hat er von der Bezahlung erfahren? Antwort: Das sei seinerzeit in Stadt und Umgebung von Fulda bei den Adligen allgemein bekannt gewesen (gemeiner ruff und leumundt); er hat mehrfach gehört, dass Johann von Lauch seinen Anteil an sich genommen (in synem wambs oder schopen bemel gestossen), davon in Fulda, Hersfeld und anderswo gelebt und sich so den Beinamen Johann mit dem Geld bei den Adeligen erworben hat. Frage: Wann geschah es? Antwort: ? Frage: Wie kam es dazu? Antwort: ? Frage: Gab es eine Quittung? Antwort: ?, wenn es eine gegeben hätte, wäre die Befragung unnötig! Frage: Wer sind die Erben? Antwort: Wigand und Johann von Lauch waren die Neffen (swester sone) des Wigand von Buchenau. Frage: Ist die Bezahlung erfolgt? Antwort: Laut dem allgemeinen Gerücht ist die Bezahlung erfolgt. Von den späteren Äbten Hermann von Buchenau und Reinhard von Weilnau ist deswegen nie etwas gefordert worden. Nikolaus Horr, Kleriker der Diözese Würzburg, Notar kaiserlicher Autorität, ist bei den ersten drei Verhören anwesend gewesen und hat danach und nach den Notizen des Wigand Volker, der das vierte Verhör mit Zustimmung beider Parteien allein durchgeführt hat, eigenhändig das vorliegende Verhörprotokoll (register) auf fünf Blättern geschrieben. Notarszeichen. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Rückseite)
Möglicherweise von Relevanz: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 8, Nr. 250 [ohne Datum].
Johann von Merlau [1395-1440].
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.