Hintergrund des Prozesses ist eine Erbauseinandersetzung. Der Appellant ist ein Neffe (Brudersohn) der im Dez. 1701 verstorbenen Anna Maria von Holtrop, verwitweten von und zu Elmpt, die in zweiter Ehe mit Johann Friedrich von Obsinnig gen. Rohe, dem Vater des Appellaten, verheiratet war. Der Appellat klagte vor der 1. Instanz aufHerausgabe einiger Güter seiner Stiefmutter gemäß dem Ehevertrag von 1689. Der Appellant behauptete jedoch, die Güter seien durch eine Schenkung „inter vivos“ an ihn gefallen. Es handelt sich um den freiadeligen Widdendorfer Hof (Kr. Bergheim) im Amt Bergheim, Teile der Holtroper und Bolendorfer Büsche und 3 Morgen Land zu Glesch (Kr. Bergheim). Die 1. Instanz verurteilte den Appellanten zur Abtretung des Widdendorfer Hofes und des Holtroper Busches sowie zur Erstattung des Nießbrauchs seit dem Tod der Anna Maria von Holtrop. Im anschließenden Liquidations- und Rekonventionsverfahren war insbesondere die Forderung von 792 Rtlr. für den errechneten Nießbrauch in den Jahren 1702 - 1711 streitig (genauere Angaben zu derjährlichen Erbpacht und ihrem Geldwert in Q 3). Von einem Extrajudizialdekret vom 9. Aug. 1714 in diesen Liquidationssachen appelliert von Holtrop an das RKG.