(1) P 1331 (2)~Kläger: Friederica Louisa Petri, geb. von Zütterich, (3)~Beklagter: Gräflich lipp. Kanzlei zu Detmold (verordnete Direktor und Räte) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Hermann Scheurer 1754 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Duill Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer (5)~Prozessart: Mandati de relaxando non tantum arresto restantibus usuris injuste et nulliter imposito, sed et exsolvendo eas sine ulla mora una cum clausula et inaudita principali adeoque spoliative ablato capitali mille imperialium cum interesse, damno et omni causa sine clausula Streitgegenstand: Die Klägerin erklärt, ihr Vater, Obristlieutenant von Zütterich, habe 1720 der lipp. Ritterschaft 1000 Rtlr. geliehen. Dieses Kapital habe sie geerbt. Im Rahmen des durch die Landes-Untersuchungs-Kommission gegen ihren Mann eingeleiteten Verfahrens, innerhalb dessen sein gesamtes Vermögen als Sicherheit in Arrest gelegt worden sei, sei 1747 auch ihr Kapital in den Arrest einbezogen worden. Sie habe dagegen zunächst in der Erwartung, daß das Verfahren bald zum Abschluß kommen werde, nicht protestiert. Sie wendet sich an das RKG, nachdem sie erfahren habe, daß die Kanzlei bei der Ritterschaft Kapital und Zinsen erhoben habe. Sie verweist darauf, daß es sich, da keine Gütergemeinschaft mit ihrem Mann bestehe, um ihr Vermögen handle, das nicht "aus einer despotisch angemaßten Macht" sequestriert und zinslos hinterlegt werden dürfe. Sie widerspricht der Behauptung, die Ritterschaft habe das Kapital von sich aus gekündigt, als unglaubwürdig, da diese, um es abzutragen, neben einer ansehnlichen Vermittlungsgebühr für das neu aufgenommene Geld 8 % Zinsen geben müsse, sich also wesentlich schlechter stehe als mit ihrem Kapital. Die Beklagten erklären dagegen, angesichts der in der Grafschaft Lippe hergebrachten Gütergemeinschaft unter Eheleuten sei davon auch bei den Eheleuten Petri auszugehen, zumal Petri mit seiner 1. Frau eindeutig Gütergemeinschaft gehabt habe. Auch habe Petri und nicht seine Frau die Ritterschaft auf Zahlung der seit 1737 rückständigen Zinsen verklagt, die nunmehr ebenso wie das Kapital in den Sequester gezogen worden seien. Auch die Tatsache, daß gegen die Einbeziehung zunächst nicht protestiert worden sei, spreche dafür, daß es sich um gemeinschaftliches Vermögen handle. 14. April 1755 RKG-Einschärfung, binnen Monatsfrist über die Befolgung des Mandates zu berichten, erneuert am 19. Mai 1756 mit dem Zusatz, daß widrigenfalls ohne weiteres Anrufen ein Exekutionsmandat erlassen werden werde. 9. Juli 1756 Exekutionsmandat. (6)~Instanzen: RKG 1754 - 1757 (1754 - 1756) (7)~Beweismittel: Botenlohnquittung (Q 9). (8)~Beschreibung: 3,5 cm, 124 Bl., lose; Q 1 - 24, 1 Beil., Q 24 = Bl. 5.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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