In der Auseinandersetzung um die Vindikation eines in der Freiheit von Sint Pieter außerhalb von Maastricht gelegenen und seit mehr als 20 Jahren an die Appellantin verpfändeten Grundstücks mit einer Mühle (bonnuarium molendina annexa) wendet sich Johanna Valcken gegen ein Urteil des Consilium Ordinarium des Bischofs von Lüttich. Dieses hatte die Vindikationsansprüche der Appellaten, die zuvor vom Gericht der Freiheit Sint Pieter und von den Schöffen zu Lüttich zurückgewiesen worden waren, bestätigt. Wegen fortgesetzter Exekution des Urteils der Vorinstanz erhebt die Appellantin zudem Attentatsklage. Heinrich Holt und Konsorten erklären die Appellation für nicht ans RKG erwachsen, da die im Lütticher Appellationsprivileg geforderte Appellationssumme nicht erreicht werde. In der Sache verweisen sie auf nicht näher benannte particulares formulas et consuetudines betreffend die Verpfändung von Gütern wegen Zahlungssäumigkeit.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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