Graf Eberhard von Hohenlohe zu Langenburg und die Reichsstadt Schwäbisch Hall vergleichen ihre Streitigkeiten und Differenzen um den Kirchweihschutz, die "anstellung der Clainater", Abhaltung der Tänze und Einberufung der Ganerbentage in Gailenkirchen, Neunkirchen und Rinnen, die Öffnung der Haller Landwehr in Einweiler und Kupfer während der Jagdzeiten, den Transport der Früchte in die Mühlen von Untermünkheim und des fertigen Mehls von dort, die Schlagbäume (fell Rigel) und Durchlässe (Schlüpf) der Landwehr, die Haller Befugnis der Erhebung von Hauptrecht und Handlohn auf dem Hof Laurach, die Fischereigerechtigkeit und den Viehtrieb (v.a. der Schweine während der Bucheckernzeit) in Gailenkirchen, den Einzug von Bestandsgeldern, Hauptrecht und Handlohn in Neunkirchen sowie endlich um die Beanspruchung und Beschlagnahme eines Platzes unweit des Brachbacher Landturms durch Hohenlohe und treffen diesbezüglich in zehn Artikeln detaillierte Regelungen für die Zukunft.