1557 Juni 8 Nachdem Hieronymus [I.] (#66) Adelmann von Adelmannsfelden seine beiden Häuser und Güter Hohenstadt und Neubronn samt Zugehörden an seine beiden Söhnen Wilhelm [VI.] (#74) und Ludwig (#77) übergeben hatte [s. U 85] und diese am vergangenen 18. Januar in Lauingen mit Rat ihrer Verwandten und Freunde eine Vereinbarung über die Modalitäten der Aufteilung der Güter getroffen haben, schließen sie nun in Göppingen in Anwesenheit von Wilhelm von Rietheim zu Angelberg (Rietten zu Amelberg), Ritter und kaiserlicher Rat, Hans Bartlomeß von Vellberg zu Leofels und Vellberg (Lehenfels unnd Felberg), Hans von Liebenstein, Hans Christoph von Thürheim zu Biberachzell (Thierhaim zu Biberßzell) unter [Ober- und Unter-]Reichenbach, Sebastian von Woellwarth zu Heubach und Hans Christoph Vöhlin (Felin) zu Illertissen und Neuburg [an der Kammel], kaiserlicher Rat, folgenden Teilungsvertrag: 1) Gemäß Lauinger Abschied wählt Ludwig Adelmann das Gut Hohenstadt mit allen Zugehörden, während Wilhelm das Gut Neubronn mit allen Zugehörden erhält. Über die jeweiligen Güter werden zwei unterschiedliche Rodel und Register gefertigt, die von beiden Brüdern eigenhändig unterschrieben und besiegelt werden. 2) Bei einem Verkauf von Gütern sind diese immer zuerst dem anderen Bruder anzubieten. Erzielen die Brüder keine Einigung über den Preis, stellt jeder zwei Unparteiische von Adel, nach deren Schätzung sie sich zu richten haben. 3) Alle Heiligen-, Pfarr- und Pfründgüter in Hohenstadt und Neubronn gehören beiden Brüdern gemeinsam, die zusammen den Pfarrer oder Kaplan und die 2 Heiligenpfleger bestellen. 4) Obrig- und Gerichtsbarkeit stehen nur dem zu, dem der jeweilige Ort gehört. 5) Wegen des höheren Wertes von Hohenstadt übernimmt Ludwig die Zahlung von Schulden in Höhe von 7580 fl an 26 gen. Gläubiger, während Wilhelm Schulden in Höhe von 6180 fl an 21 gen. Gäubiger zu zahlen hat. 6) Weitere Schulden werden hälftig geteilt. 7) Die Brüder teilen sich den Unterhalt des Vaters und übernehmen je zur Hälfte seine Bürgschaften. - Die Brüder versprechen, diesen Vertrag (donation inter vivos) [so!], der in zwei Exemplaren ausgefertigt wird, einzuhalten. Siegler: 1-2) die A., 3) Wilhelm von Rietheim, 4) Bartlomeß von Vellberg, 5) Hans von Liebenstein, 6) Hans Christoph Vöhlin Ausf. Perg. - 6 Sg., 2., 4. und 5. besch. - Rv. Altsignatur(en): No. 61; - Nro. 3 Dupplicat; - T; - 15; - ad N. IV Adelm. Verträge; - IV A 3 Dupl.