Vor dem weltlichen Richter Wasmud macht der Bürger und Weber Diele Langnase, den man nennt Facken, sein Testament: 1) Vor allem sollen seine Schulden bezahlt werden. - 2) Henne Soffien Sohn und seine Schwestern Katherine und Grede sollen an ihrer Mutter Statt ein Stamm sein; was diese erben, soll nicht an Hennen Weib fallen, sondern an die Kinder; wenn die Genannten und die Kinder tot sind, fällt die Erbschaft an seinen Bruder Jeckel, ebenfalls als an einen Stamm. Der jeweilige Erbe soll auf dem Erbe sitzen bleiben; das Erbe soll stets unverteilt bei einem Erben bleiben. Bei Zuwiderhandlung fällt das Erbe je zur Hälfte ans Werk zu St.Heimeran ("Heyleram") und ans Spital zum hl. Geist. Wenn das Erbe versetzt wird, sollen dafür die Erben alle Fronfasten 1 Malter Korn zu Brot machen lassen und armen Leuten geben, zum Heil seiner und seiner Eltern Seele und aller Seelen, die er einschließt; wird diese Bestimmung nicht eingehalten, sollen alljährlich die 4 Malter Korn den vier Bettelorden zu Mainz gereicht werden. - 3) Er setzt aus dem Erbe zu Hechtsheim 1 Malter ewige Korngült zur Begehung seines Jahrtages dem Pfarrer und den Gesellen zu St. Heimeran zur Präsenz, ferner seinen besten Mantel dem Bau von St. Heimeran, den zweitbesten Mantel dem Bau zu Unserer Frau, den drittbesten Mantel dem Bau von St. Peter, seiner Magd ("meyde") Else das beste Bett, vier "lylachen" und "eynen heupt puwe, zwey kussen und eyn decklache, und was die selbe Else sprechet mit iren eynfeltigen wortten umb iren loene, das man ir schuldig sy, das sal man ir geben"; er setzt ihr die zwei Häuser in dem Rosengarten auf ihre Lebzeit; nach ihrem Tode fallen sie an seine nächsten Erben. Er setzt seinem Bruder Jeckel "sinen besten harnasch als viel als zu eynem manne gehort." Er setzt seinem Schwestersohn Henne "eyn pantzir und eynen kesselhud und was dar zu gehoret." Er setzt seinem Schwestersohn Henne "eyn pantzir und eynen kesselhud und was dar zu gehoret." Er setzt Wigel Rifenberger "eyn pantzer kesselhud und was dar zu gehoret." Was er darüber hat und was zu seinem Leib gehört, soll man armen Leuten um Gottes willen geben. Er setzt zu seinem Begräbnis ("siner begrebde") jedem Orden zu Mainz, ferner St. Heimeran und dem Heiliggeistspital je 1 Malter Korn. Er setzt Else, Tochter seiner Base, der Begine ("beckynen") 2 Malter Korn. - 4) Er setzt zu Treuhändern: Siegel Leydeman, Heinz Schreiber zu Treufels und Peter Reydenbecher. - Festgesetzte Pön: 1000 fl. - Zeugen: Siegel Leydeman, der das Urteil gab, Herbort zum Bocke, Rudolf zum More, Henne Prumheymer, Heylichin Borghart, Diesse Krehe, Heinz Hase, Henne Aldenhofen, Peter Unsume, Schillinge, Facken Diener, und Heinz Schultheiß, des Richters Diener. "Und geschach diese satzunge und druwenhand 1386 uff den nehesten samsdage nach der zweyer aposteln dag sant Peters und sant Pauls".

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