Gerlach Erzbischof zu Mainz vermittelt auf Anrufen seiner Brüder der Grafen Adolf und Johann von Nassau eine Teilung ihrer Lehen und erblichen Lande. Johann soll behalten Weilburg, Weilnau, Freienfels, Grebenhusen und den Anteil an Cleeberg mit allem Zubehör, Adolf hingegen Idstein, Wiesbaden, den Anteil an Katzenelnbogen, Neuhof und Werseborn (ausgegangen) mit Zubehör. Nähere Bestimmungen 1. über die Verteilung und Zuständigkeit der Mannen, Burgmannen und Lehenträger, 2. die Cente zu Bleidenstadt, Wehen und zugehörige Dörfer sollen zum Weilburger Landesteile fallen, 3. der Zoll zu Esch fällt nach der Herrschaft Idstein, der zu Heinzenbergen und die 2000 Pfund auf Löhnberg nach Weilburg. Gemeinsam bleiben: Haus Nassau mit Zubehör, der Zoll zu Nassau und der Zehnt zu Singhofen, der Anteil an Laurenburg mit den dortigen Besitzungen, Esten (Holzappel) und Dausenau, Haus und Dorf Miehlen, die Dörfer Lipporn, Strüth, Welterod und Reckenroth, der walramische Anteil am Einrich, die Höhe von der Crüftel bis zur Waldaff, die Zölle auf der Straße von Wiesbaden bis vor Wehen, 300 Pfund an dem Erbturnosen auf dem Zolle zu Bacharach und ein Anteil an Ortenberg. Teilung vorbehalten. Einlösung der Pfandschaften jedem in seinem Landesteile gestattet. Die ihrem Vater zustehenden Renten sollen dem zufallen, in dessen Anteil sie fallen. Keiner soll dem Anderen Leute entziehen, sondern diejenigen abtreten, welche ihm in des andern Landesteilen bisher gehört haben. Die nach Kirberg Zugezogenen sollen indes dort diensthaftig bleiben und dorthin auch gehören die nach den Orten Bubenheim, Ohrn, Sindersbach, Heringen (Ober- und Nieder-), Nauheim, Nesbach Gezogenen. Bestimmungen über Schlichtung eventueller Streitfälle. Johann soll dem Adolf den Zoll zu Cleen gönnen für den Fall, daß die Straße vor Wiesbaden in Abgang käme oder Adolf es vom Kaiser und den Städten erlangte. Besondere Erbverbrüderungsverträge in Aussicht genommen. Vorkaufsrecht bei etwa eintretender Notwendigkeit von Veräußerungen. Festsetzungen über den Bau von Burgen und Städten in den Gemeinschaften. Das Erbe der Gebrüder Craft und Ruprecht für deren Todesfall ohne Hinterlassung von Nachkommenschaft soll gemeinsam bleiben. Bestimmungen über Lösung der verpfändeten Zehnten zu Singhofen, Kettenbach und Usingen, desgleichen von Laurenburg, Miehlen und der auf dem Einrich versetzten Dörfer. Einlager zu Friedberg.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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